Wie Sie als Vermieter Steuern sparen – Zauberwort Werbungskosten

Wie Sie als Vermieter Steuern sparen - Zauberwort Werbungskosten

Durch Werbungskosten können Sie als Vermieter Steuern sparen. Nutzen Sie die Betriebskosten und holen Sie sich über die Steuererklärung ihr Geld zurück.

In der Bundesrepublik Deutschland sind Sie als Vermieter dazu verpflichtet, Ihre Mieteinnahmen zu versteuern. Gleichzeitig ist es Ihnen als Vermieter jedoch gestattet, Werbungskosten in der Anlage V Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Die Werbungskosten umfassen in erster Linie Aufwendungen, welche Sie als Vermieter zum Erhalt einer Immobilie aufbringen. Neben den Instandhaltungsmaßnahmen werden auch die Maßnahmen zur Modernisierung einer Immobilie als Werbungskosten angesehen.

Das Abc der Werbungskosten

Welche Aufwendungen darüber hinaus als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wurde bereits in der Vergangenheit eindeutig definiert.

  • Wenn Sie als Vermieter Steuern sparen möchten, können Sie beispielsweise gezahlte Abfindungen beim zuständigen Finanzamt als Werbungskosten geltend machen. Eine Abfindung wird in der Regel im Rahmen einer vorzeitigen Räumung der Immobilie an die Mieter gezahlt.
  • Sofern Sie als Vermieter die Schaltung einer Annonce in Erwägung ziehen, können Sie die hierfür notwendigen Kosten beim zuständigen Finanzamt als Werbungskosten geltend machen. In Bezug auf die Kosten einer Annonce ist jedoch ein besonderes hohes Maß an Vorsicht geboten. Sie dürfen als Vermieter lediglich Kosten als Werbungskosten geltend machen, sofern die Kosten nicht im Rahmen einer Veräußerung von Immobilien angefallen sind.
  • Da Ihnen als Vermieter nicht selten Kosten zur Durchführung eines Schriftverkehrs entstehen, können Sie auch diese Kosten als Werbungskosten geltend machen.

Betriebskosten als Werbungskosten

Neben den bereits erwähnten Kosten für Maßnahmen der Modernisierung sowie für Maßnahmen der Instandhaltung dürfen Sie als Vermieter auch die jährlichen Betriebskosten beim zuständigen Finanzamt in der Anlage V aufführen.

» Schornsteinfeger, Müllabfuhr, Bausparvertrag

Zu den regelmäßigen Betriebskosten gehören sowohl die Kosten für einen Kaminkehrer als auch die Kosten für die Müllabfuhr. Darüber hinaus werden auch die Kosten für eine Reinigung von Kanälen sowie die Kosten für den Abschluss eines Bausparvertrags als Betriebskosten angesehen.

» Prozesskosten und Rechtsanwalt

Sofern es im Rahmen eines Mietverhältnisses zu Streitigkeiten kommt, dürfen sowohl die Kosten für einen Rechtsanwalt als auch die Kosten für einen durchgeführten Prozess beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden.

» Hausverwaltung und Versicherungen

Wenn Sie als Vermieter Steuern sparen möchten, können Sie die Kosten für abgeschlossene Versicherungen sowie die Kosten für einen Hausverwalter ebenfalls in der Anlage V als Werbungskosten geltend machen.


Ähnliche Themen

» Außergewöhnliche Belastungen – So sparen Sie Steuern!
» Immobilie kaufen zum Jahresende und Steuern sparen
» Mietkaution anlegen – So bringt Ihr Konto richtig Zinsen


Steuern sparen – Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten

Ihnen ist es als Vermieter gestattet, neben den bereits erwähnten Kosten auch die Fahrtkosten zum Besuch einer Immobilie als Werbungskosten geltend zu machen. Sofern Sie eine Anreise mit dem Zug oder mit dem Flugzeug in Erwägung ziehen, werden Ihnen die Kosten in der Regel vollständig erstattet. Eine Anreise mit einem eigenen Fahrzeug oder mit einem Mietwagen wird in der Regel mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer vergütet. Neben den Fahrtkosten dürfen Sie als Vermieter auch die Bewirtungskosten geltend machen. In der Regel fallen die Bewirtungskosten im Rahmen einer Besprechung mit potenziellen Mietern oder Ihren eigenen Verwaltungsorganen an. Die Bewirtungskosten werden in der Regel jedoch nur zu 70 Prozent erstattet. Somit soll einem eventuellen Missbrauch der gegebenen Möglichkeiten wirksam vorgebeugt werden.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

In Bezug auf die Vermietung einer Immobilie dürfen Sie als Vermieter auch einen nahen Angehörigen berücksichtigen. Wenn Sie als Vermieter Steuern sparen möchten, muss der Mietzins jedoch bei mindestens 75 Prozent liegen. Als Bemessungsgrundlage für den Mietzins sollten Sie als Vermieter stets die ortsübliche Miete verwenden. Sofern Sie im Besitz einer Immobilie sind, welche nicht vermietet ist, werden die eingereichten Werbungskosten in der Regel einer näheren Betrachtung unterzogen.

So muss Ihre Absicht zur Vermietung der Immobilie immer deutlich erkennbar sein. Sollte dieses Kriterium Ihrerseits nicht erfüllt werden, können Sie die entstandenen Kosten nicht als Werbungskosten in der Anlage V Ihrer Steuererklärung aufführen. Ihre Absicht zur Vermietung einer Immobilie können Sie als Vermieter beispielsweise durch die Einreichung einer entsprechenden Annonce glaubhaft machen. Die Kosten für die Anschaffung einer Immobilie werden nicht auf einmal erstattet. Vielmehr erfolgt eine Verteilung der Anschaffungskosten auf die gewählte Nutzungsdauer.

Buchtipp: » Steuerratgeber Vermietung

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*