
Alljährlich muss der fleißige Bürger seine Einkommensteuererklärung beim für ihn zuständigen Finanzamt abgeben. Und oftmals wird ihm dabei dann auch noch eine Nachzahlung für das vergangene Steuerjahr errechnet.
Um diese Steuerschulden deutlich minimieren zu können, sollten deshalb alle nur möglichen, außergewöhnlichen Belastungen unbedingt Jahr für Jahr bei einer Einkommensteuererklärung in Abzug gebracht werden.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen unter anderem:
Der Bereich Werbungskosten wurde seitens der Regierung sehr umfangreich gestaltet, bietet dem Steuerzahler aber auf diese Weise einige Möglichkeiten, Steuer senkende Belastungen geltend zu machen.
Unter anderem können als Werbungskosten abgesetzt werden
Spartipp: Eine vereinfachte Alternative stellt jedoch das Einsetzen des geltenden Pauschalbetrages von derzeit 920 Euro in der Einkommensteuererklärung dar. Vor allem ist dieser Weg für den Bürger dann rentabel, wenn der Pauschalbetrag durch sonst erforderliche Belege gar nicht erst nachgewiesen werden könnte bzw. damit erreicht wird.
Im Jahr der Scheidung können innerhalb der Einkommensteuererklärung auch die dabei angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden – u. a. die zugehörigen Rechtsanwaltskosten.
Weiterhin können im Scheidungsfall (bereits ab der Trennungsphase) und im Anschluss alle Unterhaltszahlungen für Ehegatten und Kinder innerhalb der Einkommensteuererklärung Berücksichtigung finden.
Wenngleich eine Bestattung von direkten Familienmitgliedern (Ehepartner, Kind) mit viel Leid und Schmerz einhergeht, sollten doch bei der Einkommensteuererklärung die damit verbundenen, nicht unerheblichen Kosten
unbedingt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Sind direkte Familienangehörige (Ehegatte, Kinder) über einen längeren Zeitraum im Krankenhaus, können alle damit in direktem Zusammenhang stehenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese sind zum Beispiel
Aber auch andere Krankenkosten, die für dauerhaft Kranke anfallen, können in der Steuererklärung angerechnet werden – z.B. für ständig benötigte Arzneimittel und Anwendungen, Therapien für Suchtkranke, usw.
Des Weiteren können innerhalb der Steuererklärung auch noch Arzneimittel- und Therapiekosten für Kinder (z.B. auch für den Heilpraktiker), Ausgaben für Kuraufenthalte, Kosten für eine künstliche Befruchtung und einiges mehr geltend gemacht werden.
Spartipp: Ebenfalls im Bereich der Krankenkosten können auch zu leistende Pflegekosten und/oder Pflegeheimkosten für direkte Angehörige als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Im teilweise undurchsichtigen Steuerdschungel ist es heute für viele Menschen notwendig, einen anerkannten Steuerberater mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung zu beauftragen. Die dafür erhaltenen Rechnungen können wiederum im drauffolgenden Jahr ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.
Immobilienbesitzer können alljährlich Handwerkerkosten – keine Materialkosten – bis zu einem Betrag von aktuell 6.000 Euro (Stand April 2011) steuerlich geltend machen. Beim Finanzamt einzureichen sind hierbei Rechnungsbelege der jeweiligen Handwerksbetriebe für Renovierungsarbeiten an der Immobilie, zum Beispiel für:
Sind Personen mit mindestens 70 Prozent Behinderung eingestuft, bzw. mit niedrigerem Grad jedoch eingeschränkter Bewegungsfreiheit eingestuft, können wiederum außerordentliche Belastungen bei deren Steuererklärung Berücksichtigung finden.
Hierzu zählen unter anderem
Spartipp: Auch für behinderte Personen ermöglicht das Finanzgesetz wieder das Einsetzen eines Pauschalbetrages innerhalb der Einkommensteuererklärung.
