Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschriften rechtens?

Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschriften rechtens?

Wenn Sie bei einem Unternehmen per Lastschrifteinzug zahlen, auf dem Konto aber nicht der notwendige Geldbetrag vorhanden ist, veranlasst die jeweilige Bank eine Rücklastschrift. Dafür werden Gebühren fällig. Das ist schon ärgerlich genug. Zusätzlich zu diesen Bankgebühren fordert aber manches Unternehmen auch noch eine eigene Bearbeitungsgebühr, die manchmal richtig saftig ist. Muss man die bezahlen?

Das kann schon einmal passieren: Sie haben ein tolles Reiseziel entdeckt. Voller Freude über den Fund buchen Sie Hotel und Flugverbindung. Sie sind so begeistert, dass Sie sich gleich in die Lektüre des Reiseführers stürzen und konkrete Pläne schmieden. Doch vor lauter Reisevorbereitungen haben Sie vergessen abzuchecken, ob das angegebene Bankkonto für die Abbuchung gerade auch die nötige Deckung aufweist. Das kann unangenehme Folgen haben, besonders wenn man an den falschen Anbieter geraten ist.

Sind hohe Bearbeitungspauschalen rechtens?

50 Euro Bearbeitungspauschale hatte die Fluggesellschaft Germanwings für eine fällige Rücklastschrift verlangt, weil nach einer vorgenommenen Flugbuchung nicht die erforderliche Kontomasse über die Bankverbindung eingezogen werden konnte. Weil durch den Vorgang ein erheblicher Mehraufwand entstehe, sollte der Kunde für den Schaden aufkommen. In den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) hatte das Unternehmen darauf hingewiesen.

Gerichtsurteil des BGH

Doch wie der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz entschied, ist das nicht zulässig. Die Karlsruher Richter befanden dabei (Az.: Xa ZR 40/08) in gleichem Sinne, wie bereits in erster Instanz das LG Dortmund (Az.: 8 O 55/06). Eine Nachforderung in dieser Höhe ist demgemäß nicht rechtens. Die Summe könne weder als „pauschalierter Schadensersatz“ geltend gemacht werden noch im Sinne einer „Preisnebenabrede“ verstanden werden. Der veranschlagte Betrag stehe in keinem Verhältnis zu der vereinbarten eigentlichen Leistung.

Auf juris.de finden Sie hierzu das

Bearbeitungsgebühren – Nicht mehr als zehn Euro

Das Gerichtsurteil könnte richtungsweisend auch für ähnlich gelagerte Fälle sein. Denn auch so manches andere Unternehmen verlangt hohe Bearbeitungsgebühren bei Zahlungsausfällen. Verbraucher können nun gegebenenfalls auf diese Rechtssprechung verweisen, wenn Sie mit überteuerten Zahlungsforderungen konfrontiert werden.

Allerdings heißt das nicht, dass Rücklastschriften völlig ohne Zusatzkosten für den Kunden bleiben.

Die Verbraucherzentrale NRW, die im konkreten Fall auch geklagt hatte, weist darauf hin, dass für die entstandenen Ausgaben aus dem Banktransfer der Kunde aufzukommen habe. In der Regel sollten sich diese Gebühren aber im Rahmen halten und insgesamt nicht mehr als zehn Euro betragen.

Rücklastschriften generell vermeiden

Generell gilt also, dass man sich am besten den Ärger wegen Rücklastschriften möglichst ganz erspart. Bei Einkäufen und Bestellungen (nicht zuletzt im Internet) sollte man also rechtzeitig daran denken, dass zum Abbuchungstermin eine erforderliche Kontodeckung vorhanden ist. Wenn es doch einmal versehentlich zu Rücklastschriften kommt, kann man als Kunde darauf bestehen, dass die dafür fälligen Erstattungsbeträge ganz genau vom Unternehmen begründet und ausgewiesen werden. Bearbeitungsgebühren auf Unternehmens-Seite gehören dabei entsprechend dem BGH-Urteil ausdrücklich nicht zu möglichen Nachforderungen. Der Kunde hat die Bankgebühren zu ersetzen, aber nicht mehr.

Fazit
Auf welchem Wege und wie einfach oder mühevoll man sich im Fall des Falles mit einem Unternehmen einigt, das dennoch eine hohe Bearbeitungsgebühr verlangt, steht natürlich noch einmal auf einem anderen Blatt. Die prinzipielle Rechtssprechung kann der Verbraucher jedenfalls auf seiner Seite wissen und entsprechend im Streitfall argumentieren. Die einfachste Methode, den Ärger zu vermeiden, besteht in der Vorsorge für ausreichende Kontendeckungen.