Girokonto trotz Schulden – Das Jedermann-Konto

Girokonto kostenlos Direktbank
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Menschen mit Schulden haben im Alltag viele Probleme. Ein Problem, das sie vom gesellschaftlichen Leben ausschließt, ist, dass ein negativer SCHUFA-Eintrag zum Beispiel das Einrichten eines Girokontos erschwert.

Gründe für eine Weigerung

Viele Banken sehen in Schuldnern einen erhöhten Verwaltungsaufwand. Da wäre auf der einen Seite die Gefahr von Pfändungen auf das Konto. Für die Banken sehr unangenehm, da sie ja mit dem Guthaben der Kunden arbeiten. Daneben funktionieren die Haupteinnahmequellen der Banken, nämlich die Nutzung von Dispo-Krediten und der Verkauf weiterer Bankprodukte, bei überschuldeten Kunden nicht. Auf der anderen Seite führen Transaktionen am Schalter und Lastschriftrückgaben zu erhöhten Kosten.

Jedermann Konto ist kein kostenloses Konto

Ganz wichtig: das Jedermann-Konto ist kein kostenloses Konto. Es ist ein Guthaben Konto, für das in der Regel auch Gebühren genommen werden.

Das Konto für Jedermann im Detail

In einer freiwilligen Selbstverpflichtung hat der Zentrale Kreditausschuss der Banken, kurz ZKB, 1996 ein so genanntes Jedermann-Konto definiert, dass es auch verschuldeten Kunden ermöglichen soll, mit einem Girokonto am Zahlungsverkehr teilzunehmen. Dieses Konto besteht nur aus einem Guthaben, das man nicht überziehen kann. Zudem bekommt man zu diesem Konto keine Kreditkarte, das bedeutet, dass man Barabhebungen und Einzahlungen am Schalter vornehmen muss.

Das Konto für Jedermann ermöglicht dem Kontoinhaber aber die gängigen Transaktionen der Lastschriftverfahren, zum Beispiel die Überweisung oder Einziehung der Miete und anderer Fixkosten. Wenn man diese Transaktionen als Bareinzahlungen machen würde, dann würden, die dabei anfallenden Gebühren, den Geldbeutel der Betroffenen noch weiter belasten.

Unpfändbare Einkünfte

Wenn man Einkünfte aus Sozialleistungen bezieht, wie das Arbeitslosengeld II oder Erziehungsgeld, dann gehören diese zu den unpfändbaren Einkünften. Bei Eingang auf das Konto sind diese sieben Tage lang geschützt, das bedeutet die Bank muss die Leistungen in voller Höhe auszahlen. Als Nachweis reicht der Bescheid über den Erhalt der Sozialleistungen. Danach hat man noch sieben Tage Zeit einen Antrag auf Pfändungsschutz zu stellen, genauer gesagt den Antrag auf Freigabe eingehender Sozialleistungen.

Für Arbeitnehmer gibt es den Antrag zur Freigabe des nicht pfändbaren Anteils des Einkommens. Beide Anträge müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank gestellt werden. Wo man diesem Antrag stellen muss, richtet sich nach dem, der den Pfändungsbeschluss erstellt hat. Also, wenn das Amtsgericht ihn ausgestellt hat, dann in deren Rechtsantragstelle oder wenn er durch das Finanzamt erfolgt ist, dann in deren Pfändungsstelle. Ansonsten können auch Hauptzollamt und Krankenkasse Pfändungen veranlassen.

Für einen solchen Antrag muss man folgende Unterlagen vorlegen: Personalausweis, Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses, vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate bzw. ein tagesaktuellen Umsatznachweis, Nachweis über alle Einkünfte und Unterhaltsverpflichtungen und die aktuellen Mietunterlagen.

Was tun, wenn die Bank ein Jedermann-Konto verweigert?

Im Prinzip muss jede Bank auf Antrag ein Konto für Jedermann anbieten. Da die Eröffnung eines solchen Kontos in der Praxis oft erschwert wird und es überdies reguläre Gründe geben kann, die zu einer Ablehnung von Seiten der Bank führt, kann man zum einen eine Beschwerde bei der Beschwerdestelle der betreffenden Bank einreichen. Die Adressen, Telefonnummern und ein Musterexemplar des Beschwerdeformular findet sich unter zum Beispiel auf der Seite der ZKB. Zum anderen kann man die Richtigkeit über einen Ombudsmann für Banken kostenlos prüfen lassen. Dieser kann auch im Falle einer Kündigung wegen Pfändung zwischen der Bank und dem Kunden vermitteln. Welcher Ombudsmann im Einzelnen zuständig ist, richtet sich nach der Zugehörigkeit der Bank. Über die verschiedenen Bankenverbände kann man ihn ermitteln. Bei den einzelnen Verbänden gibt es auch zusätzliche Informationen zur Verfahrensweise.

Unter den folgenden Links können Sie überprüfen, welcher Ombudsmann für Ihre Bank zuständig wäre:

» Ombudsmann privater Banken
» Ombudsmann der Volks- und Raiffeisenbanken
» Ombudsmann der öffentlichen Banken
» Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank
» Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen

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