Kapitallebensversicherung: Anspruch auf Nachzahlung prüfen

Wieviel Geld steht Ihnen zu? – Jetzt den Anspruch auf Nachzahlung prüfen

Anspruch auf Nachzahlung prüfen Im Oktober 2005 erließ der Bundesgerichtshof drei Grundsatzurteile zur Kapitallebensversicherung. Die Ermittlung des Rückkaufwerts wurde grundlegend geändert. Der Inhaber erhält nun von der ersten Beitragszahlung an eine Rückzahlung von knapp der Hälfte seiner eingezahlten Beiträge. Dadurch haben etwa 7 Millionen Versicherte nach frühzeitiger Kündigung oder Beitragsfreistellung des Vertrags Anspruch auf eine Nachzahlung.

Voraussetzungen:

  • Abschluss der Versicherung zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001
  • Vorzeitige Kündigung oder Beitragsfreistellung innerhalb der ersten drei bis vier Jahre
  • Auszahlung eines Rückkaufwerts unterhalb des neu ermittelten Betrags
  • Berechnung eines Stornoabzugs
  • Verjährungsfrist wird eingehalten – beträgt fünf Jahre ab Dezember des Abschlussjahres

Weiteres Vorgehen
Wenn Sie festgestellt haben, dass die oben genannten Kriterien auf Ihren Fall zutreffen, ist es Zeit zu handeln. Setzen Sie ein Schreiben an die Versicherung auf, indem Sie gezielt auf die Urteile hinweisen (BGH vom 12. Oktober 2005, (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03) Musterbriefe finden Sie beispielsweise unter www.vzhh.de oder www.stiftung-warentest.de

Zur Verjährungsfrist
Wie meistens, wenn es um Rückerstattung von Beträgen geht, ist es sehr wichtig, die Fristen einzuhalten. Ansonsten erlischt der Anspruch. Wenn Sie Ihren Vertrag bis Mitte 2001 abgeschlossen haben, müssen Sie Ihren Antrag bis Ende des Jahres 2006 einreichen. Wenn die Versicherung sich weigert, Ihren Anspruch anzuerkennen, sollten Sie sich sofort an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Dabei handelt es sich um eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle, die neutral und unbürokratisch die Entscheidungen von Versicherungen überprüft. Zusätzlich kann es hilfreich sein, parallel auch einen Anwalt einzuschalten, da die Verjährung nur durch gerichtliche Schritte gestoppt wird. Auch nach der Meldung an die Schlichtungsstelle (näheres unter www.versicherungsombudsmann.de) wird die Frist zunächst angehalten.

Wo gibt’s Hilfe
Wenn Sie sich in Ihrem Fall nicht sicher sind, ob ein Anspruch besteht oder sich Ihre Versicherung weigert, einen bestehende Anspruch anzuerkennen, können Sie sich an spezielle Berater wenden. Entsprechende Ansprechpartner finden Sie unter anderem bei Ihrer regionalen Verbraucherschutzzentrale. So organisiert die Verbraucherzentrale aktuell eine Sammelklage gegen die Versicherer. Dem voraus gingen Pilotklagen zweier Betroffener, die Ihre Ansprüche geltend machen wollen. Sie haben Anspruch auf die Hälfte des "ungezillmerten" Deckungskapitals (entspricht etwa dem Sparanteil der Prämie ohne Abzug der Abschlusskosten) zzgl. des zu Unrecht einbehaltenen Stornoabzugs. Dieser kann in manchen Fällen nochmals einige Hundert Euro zurück aufs heimische Girokonto bringen.

Der LV-Doktor hat sich auf solche Fälle spezialisiert und bietet neutrale und unabhängie Hilfe. Aus eigener Erfahrung können wir den LV-Doktor bedingungslos empfehlen.
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