Komplette Warenrücksendung – Wer zahlt die Versandkosten?

Komplette Warenrücksendung – Wer zahlt die Versandkosten?

Das ärgert die Verbraucher ungemein – Hinsedekosten! Wenn eine komplette Warenrücksendung an einen Versandhändler erfolgt und dieser trotzdem die zuvor entstandenen Versandkosten dem Verbraucher in Rechnung stellt.

Und dabei ist diese Vorgehensweise überhaupt nicht mehr erlaubt! Hierzu hat der Bundesgerichtshof inzwischen auch ein eindeutiges Urteil erlassen, welches die Verbraucher vor diesem Missbrauch der Versandkostenberechnung bei kompletten Warenrücksendungen schützt.

Spartipp: Konstruktiv sind in diesem Zusammenhang oft antizyklische Einkäufe zu bewerten. Das heißt, bestimmte Saisonartikel immer vor oder nach der Saison zu kaufen. Beispiel: die Skiausrüstung im Frühjahr einkaufen, das Fahrrad im Winter.

Auch im europäischen Nachbarland keine Versandkosten

Selbst der Europäische Gerichtshof ist dabei der exakt gleichen Ansicht, so dass die Verbraucher auch bei Einkäufen im europäischen Nachbarland keinerlei Versandkosten mehr bezahlen müssen, wenn sie eine komplette Warenrücksendung an den Verkäufer vollziehen.

Vorauskasse mit Versandkosten

Schwierig wird für die Verbraucher jedoch noch immer die Rückerstattung der Versandkosten, wenn eine Warenlieferung gegen Vorauskasse erfolgt ist. In solchen Fällen kommt es häufig vor, dass die Verkäufer den reinen Warenbetrag zurück erstatten, jedoch die Versandkosten einbehalten.

Aber auch dann sollte der Verkäufer hartnäckig bleiben und den Fehlbetrag für die Versandkosten zurück verlangen. Kommt der Verkäufer diesem Ansinnen nicht nach, kann ohne weiteres mit der Einleitung von rechtlichen Schritten gedroht werden.

Spartipp: In solchen Fällen sollte der Verbraucher den Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes gleich mit senden – Aktenzeichen: VIII ZR 268/07 sowie C-511/08.

Was ist mit den Rücksendekosten?

Nicht von dieser Regelung betroffen sind allerdings die dabei entstehenden Rücksendekosten, die trotzdem dem Käufer in Rechnung gestellt werden können.

Fügt also ein Händler seiner Lieferung keinen Retourenbeleg bei – was seriöse Handelsunternehmen jedoch prinzipiell machen bzw. auch online zur Verfügung stellen – müssen die Rücksendekosten der Waren durch den Käufer bezahlt werden.

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