Regeln beim Nebenverdienst für Angestellte im öffentlichen Dienst

Sonderregelungen für den Zuverdienst gibt es zum Beispiel für den öffentlichen Dienst. Es muss jedoch zwischen Beamten und Angestellten unterschieden werden. Die Regelungen stehen im Bundesbeamtengesetz. In diesem steht explizit, dass jede Nebentätigkeit, ausgenommen Vorträge oder Ähnliches, beim Dienstherrn genehmigt werden müssen. Erbringt des Nebenjob mehr als 400 Euro im Monat muss ein Beamter auch in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Zu den Beamten gehören auch Richter und Soldaten.

Angestellte im öffentlichen Dienst müssen ihrem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nur anzeigen. Aus den gleichen Gründen wie in einem normalen Angestelltenverhältnis kann allerdings der Arbeitgeber gegen eine Nebentätigkeit sein.

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