Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensphase

Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensphase

Die Restschuldbefreiung dient dazu, dass sich natürliche Personen von Schulden komplett lösen können. Man kann sie nur am Ende eines vereinfachten Insolvenzverfahrens erreichen und sie befreit einen von Forderungen, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch gegen einen bestehen.

Spätestens zum Schlusstermin kann ein Gläubiger jedoch einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Dafür müssen bestimmte Versagungsgründe vorhanden sein, so zum Beispiel wenn der Schuldner grob-fahrlässig seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.

Die Restschuldbefreiung wird nach Ablauf einer Wohlverhaltensphase gewährt, die 6 Jahre ab Beginn des Insolvenzverfahrens dauert. Während dieser Zeit muss der Schuldner wie bereits beschrieben den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abgeben, ebenso 50 Prozent von Erbschaften, die in den 6 Jahren gemacht werden. Daneben gibt es noch weitere Auflagen. Der Schuldner muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei Arbeitslosigkeit muss er sich um Arbeit bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Wohnortwechsel muss er sofort Treuhänder und Insolvenzgericht anzeigen. Sämtliche Zahlungen gehen über den Treuhänder. Bei selbständigen Schuldnern muss der Treuhänder die Zahlungen so erheben, als wenn der Schuldner ein angemessenes Entgelt beziehen würde.

Nach der Restschuldbefreiung werden aus den verbindlichen Forderungen der Gläubiger unvollkommene Verbindlichkeiten. Diese können Gläubiger nicht mehr einklagen. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Geldstrafen, Prozesskostenhilfe bzw. zinslose Darlehen, die zur Begleichung der Prozesskosten dem Schuldner gewährt wurden, und Forderungen, die aus unerlaubten Handlungen des Schuldners entstanden sind.

Das Beratungshilfegesetz, das die Rechtsberatung und Rechtsvertretung mittelloser Bürger regelt, kann man kostenlos auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz als PDF nachlesen.

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