So können Schuldner einer Zwangsversteigerung entgehen

Wenn eine Zwangsversteigerung droht, ist die Lage nicht zwingend aussichtslos. Wer seine Gläubiger ernst nimmt, findet mitunter eine Lösung.

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Entgehen Sie in einem finanziellen Engpass – eine Zwangsversteigerung. / © Marco2811 – stock.adobe.com

Für viele Menschen sind die eigenen vier Wände ein Lebensziel, ob es nun das eigene Häuschen oder die Eigentumswohnung ist. Der Traum von der eigenen Immobilie, von der man im Alter nur noch die laufenden Kosten tragen muss, kann rasant zum Albtraum werden. Schon bei der Planung können Sie viel verkehrt machen, wenn etwa die kalkulierten Kosten weitaus niedriger angesetzt werden, als die eigentlichen Kosten. Dies führt dazu, dass weitere Kredite zur Finanzierung aufgenommen werden müssen. Weitere Kredite bedeuten aber auch längere Laufzeiten für die Tilgung dieser Schulden oder höhere monatliche Raten.

Wenn die monatliche Belastung höher liegt als vor dem Erwerb der Immobilie, kann sich die finanzielle Lage der Eigenheimbesitzer schnell verschlechtern. Aber auch wenn man alles richtig gemacht hat und die monatlichen Raten zahlen kann, gibt es Situationen, in denen Kredite nicht mehr zurückgezahlt werden können. Deshalb ist schon vor dem Kauf und bei der Aufnahme eines Kredites größte Sorgfalt geboten. Jedes Vertragsdetails genau lesen und auch das Kleingedruckte beachten, raten die Finanzexperten von Kreditvergleich-Online.de, damit man am Ende nicht über unerwartet hohe Gebühren stolpert. Aber auch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder familiäre Veränderungen, wie Familienzuwachs oder Scheidung, können plötzliche Ursachen für weitere finanzielle Engpässe sein.

Finanzielle Engpässe können zur Zwangsversteigerung führen

Ist das Kind aber erst einmal in den Brunnen gefallen, kann am Ende oben genannter Engpässe die so genannte Zwangsversteigerung stehen. Dabei wird das unbewegliche Eigentum des Schuldners zur Begleichung seiner Schulden herangezogen. Grundsätzlich kann jeder Gläubiger eine Zwangsversteigerung in die Wege leiten, dabei kann es sich um persönliche Gläubiger handeln, also Gläubiger mit Geldforderungen, aber auch um dingliche Gläubiger, die eingetragene Rechte im Grundbuch des Schuldners besitzen. Die formalen Voraussetzungen für den Antrag einer Zwangsversteigerung sind die Vorlage eines Vollstreckungstitels, eine ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel und die Zustellung des Vollstreckungstitels. Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung wird in Deutschland im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) geregelt – nachzulesen auf gesetze-im-internet.de.

Besonders häufig wird die Zwangsversteigerung durch Banken betrieben, die so ihre Verluste möglichst gering halten wollen. Allerdings liegt die Rate der unter Wert versteigerten Immobilien nur bei 65 Prozent, so dass auf der einen Seite der Schuldner nach der Zwangsversteigerung davon ausgehen kann, immer noch auf einem Teil seiner Schulden sitzen zu bleiben. Auf der anderen Seite bedeutet diese Statistik, dass die Zwangsversteigerung auch für die Gläubiger nur das letzte Mittel der Wahl sein kann.

Wem eine Zwangsversteigerung droht, der hat durchaus Möglichkeiten diese abzuwenden bzw. auch sich zu wehren. Beratende Unterstützung finden Sie dabei bei Schuldnerberatungen, die Sie allerdings rechtzeitig aufsuchen sollte. Anlaufstellen finden Sie auf schuldnerberatungen.org.

Mit der Bank verhandeln

Zuerst sollte der Schuldner mit der betreffenden Bank in Verbindung treten und versuchen zu verhandeln. Bei eingehenden Mahnungen und Zahlungsaufforderungen, suchen Sie möglichst schnell das Gespräch mit der Bank. In manchen Fällen ist eine Stundung der Ratenzahlung möglich. Dabei ist allerdings ausschlaggebend, dass der Schuldner glaubhaft macht, dass seine Zahlungsschwierigkeiten vorübergehend sind.

Weitere Möglichkeiten sind beispielsweise, dass mit der Bank für einen bestimmten Zeitraum nur eine Zinsfortzahlung vereinbart wird oder die Raten für das Darlehen in der Höhe an das verbliebene Einkommen angepasst werden. Dadurch erhöht sich zwar die Laufzeit des Kreditvertrages, aber die monatlichen Belastungen für den Schuldner werden tragbarer.

Tipp: Auch eine Umschichtung ist möglich. Aus Kulanz kann eine Bank kleinere Kredite zusammenfassen und sozial verträglichere Zinsen aushandeln.

Wenn die Zwangsversteigerung durch den Gläubiger schon beantragt wurde, empfiehlt sich schnelles Handeln. Sowohl Schuldner als auch Gläubiger können gegen Beschlüsse des Vollstreckungsgerichtes beim zuständigen Landgericht sofortige Beschwerde einreichen.

Im Rahmen des Schuldnerschutzes:
gegen Beschlüsse Einspruch einlegen

Im Rahmen des sogenannten Schuldnerschutzes hat der Schuldner die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen. Die Einstellung wird unter zwei Umständen gewährt.

  1. Einmal wenn der Schuldner glaubhaft machen kann, dass er binnen sechs Monaten die ausstehenden Raten begleichen kann.
  2. Zum anderen, wenn mit der Versteigerung eine sittenwidrige Härte verbunden ist oder eine Gefahr für Leib und Seele besteht.

In der Praxis ist eine solche Beweisführung allerdings schwierig und langwierig und man sollte sich unbedingt juristisch beraten lassen, da die einzelnen Bundesländer in dem Bereich eine unterschiedliche Rechtssprechung handhaben.

Wenn das Gericht dem Antrag recht gibt, dann können mit der sechsmonatigen Einstellung der Zwangsversteigerung auch Bedingungen, etwa Ratenzahlungen, verbunden sein.

Gläubiger können Verfahren jeder Zeit einstellen

Für Schuldner wichtig zu wissen ist, dass der Gläubiger jederzeit das Verfahren einstweilen einstellen kann, so dass im Prinzip einer außergerichtlichen Einigung nichts im Wege steht. Da viele Immobilien in der Versteigerung unter Verkehrswert den Zuschlag erhalten, besteht zum Beispiel für den Schuldner die Möglichkeit einen Käufer aufzutreiben, der den Verkehrswert oder mehr zu zahlen bereit wäre. Im Sinne der Schuldentilgung ist dieses sowohl für den Schuldner, als auch für den Gläubiger von Vorteil und einer Zwangsversteigerung vorzuziehen.

Da in der Regel vom Beschluss der Zwangsvollstreckung bis zur Festlegung des Versteigerungstermins neun bis zwölf Monate vergehen, sollten Schuldner diese Zeit aktiv nutzen, um nach Lösungen zu suchen und sich eventuell Hilfe zu holen.

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