Umtauschrecht – Wann Ihnen als Kunde ein Rückgaberecht zusteht

Als Kunde können Sie vom Umtauschrecht Gebrauch machen. Allerdings haben Sie auch Fristen und Gesetze zum Rückgaberecht zu beachten. Welche das sind, erfahren Sie hier.

Kunde Umtauschrecht Gebrauch machen
Wann steht Ihnen als Kunde ein Rückgaberecht zu? / © magele-picture – stock.adobe.com

In der Bundesrepublik Deutschland stellt das Umtauschrecht grundsätzlich keinen gesetzlichen Rechtsanspruch dar. Somit bleibt es den Händlern überlassen, ob sie eine Ware freiwillig wieder annehmen oder nicht. Aus diesem Grund wird in der modernen Juristik oftmals der Begriff des Rückgaberechts verwendet. Das Rückgaberecht wird in der Regel seitens des Verkäufers angeboten. Hierbei handelt es sich jedoch stets um eine Kulanzleistung. Sofern ein Verkäufer ein Umtauschrecht anbietet, kann er dieses gemäß seinen eigenen Bedingungen gestalten. Hieraus resultierend wird im Rahmen eines Umtauschs oftmals lediglich ein Warengutschein ausgegeben.

Eine Verbindung der besonderen Art

Ein Umtauschrecht muss grundsätzlich nicht für jeden Kunden angeboten werden. So kann ein Verkäufer individuelle Vereinbarungen mit einzelnen Kunden absprechen. Sofern ein Angestellter des Verkäufers ein Recht zum Umtausch einer Ware ausspricht, ist auch der Verkäufer der Ware an diese Vereinbarung gebunden. Grundsätzlich sollten Sie als Kunde die getroffenen Vereinbarungen schriftlich festhalten. Im Rahmen der Beweisermittlung wird oftmals ein einfacher Vermerk auf einem Kassenbon als verbindlich angesehen. Im Rahmen einer schriftlichen Ausarbeitung von individuellen Vereinbarungen sollten Sie auch stets eine Klärung von grundlegenden Aspekten in Erwägung ziehen. So spielt neben der Umtauschfrist vor allem die Art der Kaufpreiserstattung eine nicht zu vernachlässigende Rolle.

Umtauschrecht / Rückgaberecht bei Fernabsatzvertrag (Internetkauf)

Sofern ein Artikel im Rahmen eines Fernabsatzvertrages erworben wurde, können Sie als Kunde von Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht gebrauch machen. Grundsätzlich umfasst ein Fernabsatzvertrag die Bestellung von Waren über das Internet oder per Telefon. Das Widerrufsrecht ermöglicht es Ihnen, sämtliche Waren ohne eine Angabe von Gründen zurückzugeben. Die Kosten für die Rücksendung der gekauften Waren müssen Sie übernehmen, sofern der Warenwert weniger als 40 Euro beträgt.

» Und was ist bei einer Reklamation?

In Bezug auf die Reklamation einer Ware profitieren Sie als Kunde von einem weiteren kundenfreundlichen Gesetz. So dürfen Sie auch ohne einen gültigen Kassenbon Ansprüche stellen. Als Kaufbeleg können Sie im Rahmen des Umtauschs beispielsweise die Abrechnung Ihrer Kreditkarte vorlegen. Eine glaubwürdige Zeugenaussage berechtigt Sie ebenfalls zum Umtausch einer Ware.

Nachbesserung muss akzeptiert werden

Sofern Sie im Besitz eines defekten Artikels sind, müssen Sie dem Verkäufer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine geeignete Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen. Im Rahmen der Nachbesserung wird die defekte Ware gegen eine funktionsfähige Ware ausgetauscht. Der Verkäufer hat drei Versuche um die Ware gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen. Sie müssen dem Verkäufer jedoch eine angemessene Frist zur Nachbesserung einräumen. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, können Sie vollständig vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Recht zum Rücktritt von einem Vertrag wird Ihnen als Kunde auch gewährt, sofern der Verkäufer eine Nachbesserung verweigert.


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Umtauschrecht – Gesetzliche Fristen beachten

Sie müssen sich als Kunde jedoch stets an die gesetzlichen Fristen halten. Eine defekte Ware können Sie in einem Zeitraum von zwei Jahren ab dem Kaufdatum reklamieren. Sie sollten als Kunde jedoch die Beweislastumkehr berücksichtigen. Die Beweislastumkehr tritt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach sechs Monaten in Kraft. Ob ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs vorgelegen hat, muss Ihrerseits bewiesen werden. Sollten Sie von einem Kaufvertrag vollständig zurücktreten, kann Ihnen der Verkäufer unter Umständen eine Nutzungspauschale in Rechnung stellen. Die Nutzungspauschale deckt in erster Linie übliche Gebrauchsspuren ab.

Rückgaberecht bei geöffneten Waren und Gutscheinen

Personalisierte Gegenstände sowie bereits geöffnete Waren können vom Umtausch ausgeschlossen werden. Eine wesentliche Besonderheit ergibt sich jedoch im Rahmen einer Anschaffung von Gutscheinen. Sie dürfen beispielsweise Gutscheine mit einem fest definierten Verfallsdatum anfechten. Der Gesetzgeber möchte Sie als Verbraucher durch eine weitere besondere Regelung schützen. So sind sämtliche Gutscheine mindestens drei Jahre ab Kaufdatum gültig. Durch den Verkäufer vorgenommene Änderungen dürfen Ihrerseits als ungültig angesehen werden. Sofern sich die Gültigkeit eines Gutscheins ihrem Ende neigt, sollte eine möglichst schnelle Einlösung in Erwägung gezogen werden. Wenn Sie jedoch nichts für den angegeben Wert auf dem Gutschein finden, haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf einen Umtausch.

Umtauschrecht schon beim Kauf klären

Sie können bereits bei der Anschaffung einer Ware wesentliche Erkundigungen in Bezug auf ein mögliches Umtauschrecht einholen. Der Verkäufer wird Ihnen darüber hinaus gerne mitteilen, ob ein Produkt bei Nichtgefallen auch in einer anderen Filiale umgetauscht werden kann.

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