Umzug bei Hartz 4 – Wer trägt die Kosten?

Wer von Hartz 4 leben muss, den treffen Umzugskosten besonders schwer. In welchen Fällen Sie mit einer Kostenerstattung rechnen können, erfahren Sie hier in einem Kurz-Überblick.

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Bei einem Umzug bei Hartz 4 besteht die Möglichkeit einer Kostenerstattung. / © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Damit der jeweilige Leistungsträger die Kosten für einen Umzug bei Hartz 4 trägt, sind einige wichtige Voraussetzungen zu berücksichtigen. So sollte eine nachweisbare Notwendigkeit für den Wohnungswechsel gegeben sein. Das kann zum Beispiel die Job-Zusage in einer anderen Stadt sein. Zugleich gilt es, die beteiligten Ämter rechtzeitig einzubeziehen. So sollten Sie am besten vor dem Einzug in die neue Wohnung eine Zusage einholen, dass die Umzugskosten übernommen werden.

Die gesetzliche Grundlage für die Regelungen beim Umzug findet sich im Paragraph § 22 des Sozialgesetzbuchs (SGB) II.

Wann ist ein Umzug trotz Hartz 4 notwendig?

» Leistungsträger verlangt Wohnungswechsel

Wenn Sie von Ihrem Leistungsträger selbst aufgefordert werden, eine neue Wohnung zu suchen, ist die Sache eine klare Angelegenheit. Dann können Sie einen vollständigen Ersatz der Kosten für den Umzugswagen, Umzugshelfer, für Packmaterialien usw. erwarten. Auch eventuell notwendige Schönheits-Reparaturen oder Renovierungskosten werden dann erstattet. Den Grund für den Umzug liefert in diesem Fall die zuständige Behörde ja selbst (Zum Beispiel, wenn Ihre bisherige Wohnung als unangemessen groß eingestuft wird und den üblichen Rahmen für einen Hartz IV Bezug übersteigt). Für die anfallenden Ausgaben bei der Wohnungssuche besteht dann ebenso ein Erstattungsanspruch.

» Umzug wegen neuem Job

Eine andere Begründung für den Wohnungswechsel kann darin liegen, dass Sie in einer anderen Stadt oder Region eine Arbeitsstelle gefunden haben und zum Arbeitsplatz-Antritt dorthin übersiedeln möchten. Auch in diesem Fall übernimmt der Leistungsträger Kosten für den Einzug in eine neue Wohnung. Es ist ebenso eine Übernahme der Mietkaution möglich.

» Trennung und Gesundheitsgründe

Weitere Gründe, die anerkannt werden, sind etwa die Trennung vom Partner und der daraus folgende Auszug aus der bislang gemeinsam genutzten Wohnung, gesundheitliche Gründe, die gegen einen weiteren Aufenthalt in den bisherigen Räumlichkeiten sprechen oder eine eintretende Unbewohnbarkeit, beispielsweise wegen Schimmelbildung.

Besondere Regelungen für unter 25-Jährige

Für Hartz 4 Bezieher, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten besondere gesetzliche  Bestimmungen. So wird in der Regel davon ausgegangen, dass wer noch bei den Eltern wohnt, dort wohnen bleiben kann, solange keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, die dagegen sprechen. Schwerwiegende Gründe können beispielsweise ein zerrüttetes Verhältnis zu den Eltern sein, oder eventuell wenn ein zusätzlicher Wohnraumbedarf etwa durch eine Schwangerschaft entsteht. Grundsätzlich gilt, dass vor einem Umzug bei Hartz 4-Bezug stets die Bewilligung des zuständigen Amtes für eine Kostenübernahme eingeholt werden sollte. Das ist zwar nicht in jedem Fall verpflichtend, aber auf diese Weise erhalten Sie die entsprechende Sicherheit, dass Sie nicht anschließend doch auf den zusätzlichen Kosten sitzen bleiben. Das gilt auch für Frage der Angemessenheit des neuen Wohnraums.

Angemessenheit der neuen Wohnung

Damit auch im neuen Domizil die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ersetzt werden, gelten prinzipiell dieselben Vorgaben, wie bisher in der alten Wohnung. Die Umzugskosten können für einen Hartz 4 Bezieher daher unter Umständen noch viel höher ausfallen, als gedacht, wenn nämlich das Amt die neuen Mietkosten nicht in vollem Umfang übernimmt. Sollten die monatlichen Ausgaben den vom Leistungsträger anerkannten Rahmen übersteigen, müssen Sie den Mehrbetrag selber zahlen. Größe und Mietbedarf sollten daher ebenso schon vor dem Einzug mit der zuständigen Behörde abgeklärt werden und eine Zusicherung für die Gewährung der Kostenübernahme vorliegen. Erst dann sollte die Unterschrift unter einen neuen Mietvertrag erfolgen.

Zusammenfassung – Diese Kosten übernimmt der Leistungsträger

Generell gilt, dass bei erteilter Genehmigung folgende Kosten übernommen werden können:

  • Ausgaben für die Wohnungssuche (z.B. Fahrtkosten)
  • Umzugswagen
  • Umzugskartons
  • Umzugshelfer
  • Mietkaution.

Damit die Kosten für den Umzugswagen möglichst im Rahmen bleiben, ist dabei vorgesehen, dass mindestens drei Kostenvoranschläge eingeholt und beim Leistungsträger eingereicht werden. Ob Renovierungsarbeiten in der Wohnung erstattungsfähig sind, wird von Einzelfall zu Einzelfall entschieden.

Fazit
Bei vorliegender Notwendigkeit für einen Wohnungswechsel werden Umzugskosten vom Hartz 4 Leistungsträger rückerstattet. Eine Bewilligung muss vom zuständigen Amt ausdrücklich erteilt werden und sollte noch vor dem Umzug nachgefragt werden.

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