Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse – Wer hat Anspruch?

Nicht jeder kann die Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse nutzen. Wer Anspruch hat und wo die Belastungsgrenze liegt, erfahren Sie hier.

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Wer hat Anspruch auf Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse? / © Gina Sanders – stock.adobe.com

Niemand ist gerne krank. Zu den körperlichen Beschwerden kommen oft noch die finanziellen Belastungen. Die Zeiten, in denen die gesetzlichen Krankenkassen Arztbesuch und Arzneimittel komplett bezahlt haben, gehören der Vergangenheit an. Heute muss für jedes Quartal 10 Euro Praxisgebühr entrichtet werden und auch bei verordneten Medikamenten ist eine Zuzahlung von grundsätzlich zehn Prozent zu leisten. Zwar darf die Höhe der Zuzahlung nur zwischen 5 und 10 Euro liegen, dennoch kann bei häufiger Erkrankung einiges an Ausgaben zusammenkommen.

Wer jedoch gut informiert ist und ein Auge auf seine Finanzen hat, kann trotzdem eine Menge Geld sparen. So besteht zum Beispiel die Möglichkeit einer Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse für

  • Medikamente,
  • Arztbesuche
  • und stationäre Behandlungen.

Wie ist das möglich und wer kann sich befreien lassen?

Wer hat Anspruch auf Zuzahlungsbefreiung?

Heilmittel und Hilfsmittel sowie Kuren und Aufenthalte in Krankenhäusern werden in den meisten Fällen nicht von den Krankenkassen alleine getragen. Allerdings wurde eine gesetzliche Regelung getroffen, durch die eine zu hohe finanzielle Belastung vermieden werden soll. Daher muss ein Krankenversicherter in einem Kalenderjahr nur bis zu 2 Prozent seines jährlichen Bruttoeinkommens, welches er zum Lebensunterhalt benötigt, zuzahlen. Ist diese Belastungsgrenze erreicht, kann er sich für Beträge, die darüber hinausgehen, befreien lassen.

» Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke

Bei chronisch Kranken ist die Belastungsgrenze auf 1 Prozent herabgesetzt. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die Betroffenen auf ihren Arzt hören und sich aktiv am Behandlungsprogramm beteiligen.

» Zuzahlungsbefreiung für Wenigverdiener und Harzt IV Empfänger

Für Menschen mit keinem oder sehr geringem Einkommen besteht ebenfalls Möglichkeit einer Zuzahlungsbefreiung. Wer Arbeitslosengeld II bezieht, muss lediglich einen Pauschalbetrag von rund 80 Euro abtreten und danach nichts mehr zuzahlen. Sozialhilfeempfänger können zudem eine darlehensweise Übernahme der Zuzahlungen vereinbaren, sodass sich die Ausgaben über mehrere Monate verteilen lassen. Allerdings müssen sich dabei Sozialhilfeträger und Krankenkasse über ein solches Vorgehen einig sein.

» Zuzahlungsbefreiung für Rentner

Auch Empfänger von Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge oder Empfänger einer bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter sind dazu berechtigt, sich befreien zu lassen.

» Zuzahlungsbefreiung für minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder sind ohnehin von den Zuzahlungen befreit. Sollten sie jedoch noch zu Hause wohnen und bereits eigenes Einkommen haben, spielt das bei der Berücksichtigung der Belastungsgrenze der Eltern eine Rolle.

Zuzahlungsbefreiung – Wie errechnet sich die Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze liegt wie bereits erwähnt im Regelfall bei 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt. Doch was genau zählt alles zu diesem Einkommen?

Letztlich sind damit alle Einnahmen gemeint, die einem Haushalt zur Versorgung seiner Mitglieder zur Verfügung stehen. Dazu zählen auch die Löhne und Gehälter von anderen Personen, die im selben Haushalt leben, wie das Geld, welches familienversicherte Kinder und Ehepartner verdienen. Andere Angehörige können nach einer Einzelfallprüfung durch die jeweilige Krankenkasse ebenfalls mit einbezogen werden. Studenten oder Azubis, die selbst krankenversichert sind, finden bei der Berechnung der Belastungsgrenze hingegen keine Berücksichtigung.

» Belastungsgrenzen 2012

Allerdings ist es nicht unbedingt ein Nachteil, wenn viele Personen zu einem Haushalt zählen. Für familienversicherte Ehepartner und Kinder kann nämlich ein Freibetrag geltend gemacht werden, der vom gesamten Bruttoeinkommen abgezogen wird. Im Jahr 2012 werden für einen Ehepartner dabei 4.725 Euro angerechnet, für jedes Kind 7.008 Euro.

» So berechnen Sie die Belastungsgrenze

Letztlich lässt sich die Berechnung der Belastungsgrenze am besten an einem Beispiel veranschaulichen. Geht man von einer Familie mit einem Kind aus, bei dem die Mutter 17.000 und der Vater 21.000 Euro verdient haben, so beträgt das Gesamtbruttoeinkommen 38.000 Euro. Davon werden noch die Freibeträge für Kind und Ehepartner abgezogen, womit man dann bei 26.267 Euro wäre. Hiervon errechnet man die 2 % Belastungsgrenze. Somit darf eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden, wenn die Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, sowie für stationäre Behandlungen die Höhe von 525,34 Euro übersteigen.

Wichtig ist es, selbst darauf zu achten, dass sowohl alle Belege für den Einkommensnachweis als auch alle Quittungen und Rechnungen über die Ausgaben gesammelt werden. Diese sind dann bei der Antragstellung beim Krankenversicherungsträger vorzulegen.

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