Regeln beim Nebenverdienst für Arbeitslose

Für Arbeitslose gelten noch mehr Regeln. So ist eine Einschränkung, dass sie nur 15 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Das gilt sowohl für Bezieher von Arbeitslosengeld I als auch von Arbeitslosengeld II. Wichtig ist hier, dass dies auch für Nebenverdienst aus selbstständiger Arbeit gilt.
Ansonsten sind die Regelungen in ALG I- und ALG II-Empfänger unterschieden.

Regeln beim Nebenverdienst für Bezieher von Arbeitslosengeld I

Für Bezieher von Arbeitslosengeld I besteht ein Freibetrag von 165 Euro. Sollte der Bruttolohn abzüglich Sozialversicherung, Steuern und Werbungskosten über diesem Freibetrag liegen, dann wird dieser Betrag auf das ALG I angerechnet.

Eine weitere Regelung bezieht sich auf Einkommen den so genannten Übungsleiterfreibetrag. Dieser wird bis zu 154 Euro nicht angerechnet. Dazu kommt noch mal der Freibetrag von 165 Euro, so dass erst ab 319 Euro eine Anrechnung auf das ALG II erfolgt.

Einen Sonderfall für Minijobs auf 400-Euro-Basis gibt es ebenfalls. Verdienst aus einem Minijob ist nicht auf das ALG I anrechenbar, wenn er mindestens für 12 Monate innerhalb von 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde.

Für selbstständig Tätige gilt folgende Regelung. Von ihren Einnahmen können sie pauschal 30 Prozent als Betriebsausgaben gelten machen beziehungsweise sie können diese durch Belege geltend machen. Der Rest ist abzüglich der Steuern und des Freibetrages von 165 Euro auf das ALG I anzurechnen.

Regeln beim Nebenverdienst für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Die Regelung beim ALG II ist etwas eingeschränkter. So besteht eine Freigrenze von 100 Euro, darüber hinaus wird Einkommen zum Beispiel aus einem Minijob zu 80 Prozent angerechnet, d.h. es besteht ein variabler Freibetrag von 20 Prozent.

Bei einem Verdienst über 400 Euro, kann man auf den Freibetrag verzichten, dafür können Werbungskosten und Sozialversicherung vom Lohn abgezogen werden. Außerdem gilt der variable Freibetrag von 20 Prozent.

Bei einem Verdienst ab 800 Euro bis 1.200 Euro besteht nur noch ein variabler Freibetrag von 10 Prozent. Für Bedürftige mit Kind geht die Einkommensgrenze bis 1.500 Euro brutto, in der der anrechenbare zehnprozentige Freibetrag besteht.

In der Sperrzeit kann eigentlich unbegrenzt im Nebenjob verdient werden, da ja keine Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Die 15 Stunden Regel gilt aber weiterhin, ansonsten gilt man nicht mehr als arbeitslos.

» zurück

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*