Antrag auf gerichtlichen Mahnbescheid
Zu Beginn steht natürlich eine Forderung, die man schon außergerichtlich abgemahnt hat. Dann erfolgt der Antrag auf einen gerichtlichen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht entweder über einen Anwalt oder selbst. Das Amtsgericht prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und erstellt einen gerichtlichen Mahnbescheid.
Antrag auf Vollstreckungsbescheid
Wenn diesem durch den Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen wird, kann der Gläubiger den nächsten Antrag, den Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid stellen. Dafür muss man keine Gerichtsgebühr zahlen. Gegebenenfalls entsteht hier aber eine Anwaltsgebühr, wenn man einen Anwalt damit beauftragt.
Wird dem Mahnbescheid widersprochen, muss der Gläubiger die Rechtmäßigkeit seiner Forderungen beweisen, zum Beispiel mit einer Rechnung etc.
Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung
Wird er Vollstreckungsbescheid erlassen, dann hat der Schuldner erneut eine Widerspruchsfrist, in der die Forderungen erfüllt oder aber widersprochen werden können. Wenn keines von beiden eintritt, dann ist der Gläubiger im Besitzt eines Vollstreckungstitels, der dann für die Einleitung einer Zwangsvollstreckung genutzt werden kann.
In der gesamten Zeit des Verfahrens kann eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner stattfinden, indem man sich zum Beispiel auf eine Ratenzahlung einigt oder allgemein die Forderungen und die Verzugschäden beglichen werden.
Die Bearbeitung von Anträgen für einen gerichtlichen Mahnbescheid dauert bei den Amtsgerichten unterschiedlich lange. Am schnellsten sind Gerichte, die ein automatisiertes Mahnverfahren anwenden. Einen Überblick über die betreffenden Amtsgerichte findet man auch bei Online-Mahnbescheid.
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