BAföG – Voraussetzungen und Tipps zur Antragstellung

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz wird wohl den Wenigsten geläufig sein. Hört man dagegen den Begriff BAföG, dann kommt der Aha-Effekt. Denn dabei handelt es sich um das eingangs genannte Gesetz. Das Kürzel wird aber auch gern für die Leistung selbst benutzt. Seit dem 1. September 1971 ist dieses Gesetz in Kraft. Es soll Schülern und Studenten ermöglichen eine Ausbildung oder ein Studium zu absolvieren, ganz egal wie die finanziellen Verhältnisse aussehen. Das BAföG ist ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Allerdings gibt es dabei Unterschiede, die weiter unten noch behandelt werden. Im Laufe der Jahre hat es beim BAföG immer wieder Änderungen gegeben. Die letzte erst kürzlich, nämlich zum Wintersemester beziehungsweise zum Schuljahr 2008/2009.

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Wir stellen Ihnen Voraussetzungen und Tipps zur Antragstellung von BAföG vor. / © Dan Race – stock.adobe.com

Wann bekommt man BAföG?

Um sich mit dem BAföG etwas genauer zu befassen, muss man wissen, dass nicht jeder, der eine Ausbildung oder ein Studium absolviert, auch Unterstützungsberechtigt ist. Es ist heutzutage wichtiger denn je, sich gut auf das Berufsleben vorzubereiten. Es sollte jeder die Ausbildung bekommen, die er auch machen möchte. Dabei darf es einfach nicht sein, dass eine fundierte Ausbildung aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln nicht durchgeführt werden kann. Hier setzt das BAföG an und unterstützt die Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei ihrem Vorhaben. Da immer wieder von Ausbildung gesprochen wird, sei angemerkt, dass es sich hierbei nicht um eine vergütete Ausbildung handelt, sondern um Schulen und weiterführende Bildungsstätten, bei denen man also kein monatliches Entgelt bekommt.

BAföG und die Einkommensgrenzen

Wie schon erwähnt, hat es erst vor kurzem Neuerungen beziehungsweise Verbesserungen bei den Leistungen gegeben. So sind die Bedarfssätze um 10 Prozent gestiegen, die Freibeträge um 8 Prozent. Letztere beziehen sich auf das Einkommen des Azubis, des Ehegatten und der Eltern. Damit ist der Förderungssatz auf maximal 643 Euro festgelegt worden. Und noch eine positive Verbesserung: verdient ein Auszubildender durch einen so genannten Minijob bis zu 400 Euro nebenbei, darf dieses Geld nicht mit angerechnet werden. Hat ein Auszubildender Kinder, kann er darüber hinaus einen Kinderbetreuungszuschlag beantragen. Auch für Azubis, die im Ausland ihre Lehrzeit absolvieren, oder ausländische Schüler die in Deutschland lernen, ist eine Förderung leichter zu bekommen als früher.

Welche Ausbildungsstätten werden durch BAföG gefördert?

Nicht jeder, der eine Ausbildung absolviert, ist auch gleichzeitig BAföG-berechtigt. Paragraph 2 des Gesetzes regelt die Förderungsberechtigten Stätten, als da wären: Gesamtschulen, Realschulen, Gymnasien und Berufsfachschulen ab der 10. Klasse sowie Fachschulen und Fachoberschulen, bei denen keine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung ist. Eine Förderung erhalten Schüler und Schülerinnen hier aber nicht, wenn sie noch bei den Eltern wohnen. Weitere Schulen sind Fachschulen und Berufsfachschulen, bei denen ebenfalls keine abgeschlossene Berufsausbildung vonnöten ist, Fachschulen und Fachoberschulen, die nur besucht werden dürfen, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorhanden ist, Abendschulen und Berufsaufbauschulen, höhere Fachschulen, Hochschulen und Akademien. Wer also eine dieser Schulen besucht, hat das Recht BAföG zu beantragen. Nicht berechtigt sind dagegen Schüler und Auszubildende, die eine Berufsschule besuchen oder eine betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung absolvieren.

Wer hat Anspruch auf BAföG?

Nun wissen wir, welche Ausbildungsstätten förderungsberechtigt sind. Aber welche Kriterien muss man erfüllen, um BAföG beantragen zu können? Zum einen ist das Alter sehr wichtig. Denn die Ausbildung muss vor dem 30. Lebensjahr begonnen werden, sonst kann kein Anspruch gewährt werden. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Staatsangehörigkeit. Berechtigt sind hier deutsche Staatsbürger und Ausländer, die eine Daueraufenthaltsgenehmigung oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Der dritte Punkt ist die Eignung. Es muss vom Auszubildenden ein Leistungsnachweis erbracht werden. Dies geschieht bei Azubis durch die Anwesenheitspflicht, bei Studenten durch das Vorlegen von Zwischenprüfungen oder erhaltenen Semesterscheinen. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, dann können die Leistungen eingestellt werden. Gezahlt wird BAföG im Übrigen für die gesamte Dauer der Ausbildung, allerdings gelten hier die Regelstudien- oder Regelschulzeiten.

Wann muss BAföG zurückgezahlt werden?

Kommen wir nun zum eigentlichen Zuschuss. Schüler erhalten das BAföG, wie oben schon angesprochen, als Vollzuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bei Studenten, die höhere Fachschulen und Akademien besuchen, wird die Hälfte des Anspruches ebenfalls als Zuschuss gezahlt, die andere Hälfte aber als zinsloses Darlehen gewährt. Dieses muss erst fünf Jahre nach Ausbildungsende zurückgezahlt werden. Natürlich nicht auf einmal, sondern in Raten von mindestens 105 Euro. Die Rückzahlung kann dadurch bis zu 20 Jahre andauern. Eine Aussetzung der Rückzahlung kann im Übrigen beantragt werden, wenn das Einkommen monatlich nicht mehr als 1.040 Euro beträgt. Bestimmte Voraussetzungen können eine Reduzierung des Darlehens erwirken. Hierunter zählt zum Beispiel, wenn das Studium frühzeitig erfolgreich abgeschlossen wurde oder wenn man zu den besten Absolventen seines Jahrganges gehört.

Wie wird BaföG berechnet?

Wie das BAföG berechnet wird, ist eine Sache für sich. Ein komplizierter Rechengang, in den viele verschiedene Faktoren wie Wohnsituation, Einkommen der Eltern oder des Ehegatten sowie die Frage nach zu versorgenden Kindern, hineinfallen. Maßgeblich ist dabei der Bedarfssatz, der zwischen 212 und 643 Euro liegt, je nachdem, welche Schule besucht wird und ob man bei den Eltern wohnt oder nicht. Der Zuschuss beinhaltet übrigens bereits einen Zuschlag zur Kranken- und zur Pflegeversicherung. Sehr wichtig sind bei der Berechnung auch die jeweiligen Freibeträge, die wie folgt festgelegt sind: 1.555 Euro für Eltern, die verheiratet sind oder zusammenleben, 1.040 Euro für ein allein stehendes Elternteil, 520 Euro für ein Stiefelternteil und 470 Euro für Kinder und andere Unterhaltsberechtigte. Diese dürfen allerdings kein BAföG beziehen.

Wo kann man BAföG beantragen?

BAföG kann beantragt werden beim jeweils zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Studenten erhalten die entsprechenden Daten über ihr Studentenwerk. Schüler hingegen wenden sich an das Amt für Ausbildungsförderung im jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt. Weitere nützliche Informationen hält außerdem das Bundesministerium für Bildung und Forschung bereit.

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