Mit Wirkung ab dem 01.01.2009 wurde die Arbeitslosengeld II- / Sozialgeld-Verordnung teilweise geändert. Für Minderjährige wurden geringfügige Vorteile bei Geldgeschenken eingeführt.
Konkret bedeutet dies, dass Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit diese nicht den Betrag gemäß Â§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des SGB II überschreiten.
Diese Regelung lautet aktuell: „Vom Vermögen sind abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind.“ Mithin sind Geldgeschenke in dieser Höhe nicht mehr als Einkommen anzurechnen.
Keine Regelung enthält das Gesetz zur Anrechnung von Sachgeschenken, wie Kleidung, Computer und dergleichen. Daher dürften über den Freibetrag hinaus diese Sachgeschenke, egal aus welchem Anlass, aktuell nicht angerechnet werden.
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Anwaltskanzlei Klier & Schulze Rechtsanwalt Gerd Klier Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht
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