Mehr Lohn durch Kinderbetreuungszuschuss vom Arbeitgeber

Der Kinderbetreuungszuschuss vom Arbeitgeber ist wie eine indirekte Gehaltserhöhung, nur besser. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.

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Durch einen Kinderbetreuungszuschuss vom Arbeitgeber können Sie indirekt mehr Lohn bekommen. / © RioPatuca Images – stock.adobe.com

Die Betreuung von Kleinkindern ist in Deutschland nach wie vor sehr teuer. In vielen Haushalten entscheiden sich daher Mutter oder Vater, nur Teilzeit zu arbeiten oder gar zu Hause zu bleiben. Für die Unternehmen bedeutet dies, dass gut qualifizierte Mitarbeiter, die dringend benötigt werden, nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Kinderbetreuungszuschuss bietet hier die Möglichkeit, Fachkräfte im Unternehmen zu halten und die Mitarbeiter gleichzeitig finanziell zu unterschützen.

Der Kinderbetreuungszuschuss im Detail

Der Betreuungszuschuss der Arbeitgeber ist eine freiwillige Leistung, die Sie zusätzlich zum Arbeitsentgelt erhalten können. Er steht für die Betreuung der Kinder zur Verfügung und hilft so, die Kosten zu finanzieren. Zudem kann die Höhe des Zuschusses ganz individuell vereinbart werden, sodass jeder Mitarbeiter ganz nach seinem Bedarf gefördert wird. Ein weiterer Vorteil ist, dass der Kinderbetreuungszuschuss steuer- und abgabenfrei ist. Sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, ist diese Variante also besser als eine Gehaltserhöhung. Damit bietet der Zuschuss sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer enorme Vorteile.

Voraussetzungen für die Befreiung von Steuern und Abgaben

Damit Ihr Kinderbetreuungszuschuss von Steuern und Abgaben befreit wird, müssen einige Voraussetzungen beachtet werden. So ist es zum einen nötig, dass der Kinderbetreuungszuschuss vom Arbeitgeber zusätzlich gezahlt wird. Es darf sich also nicht um eine stille Gehaltserhöhung handeln. Auch eine Umwandlung von Teilen Ihres Arbeitsentgeltes ist nicht möglich. Hier ergeben sich jedoch unternehmerische Spielräume, denn der Kinderbetreuungszuschuss vom Arbeitgeber kann auch im Rahmen einer Vertragsänderung aufgenommen werden. Auch bei der Änderung von Vollzeit auf Teilzeit oder umgekehrt, ist ein entsprechender Passus im Vertrag möglich.

» Weitere Voraussetzung für den Kinderbetreuungszuschuss

  • Das Geld muss tatsächlich für die Betreuung Ihrer Kinder genutzt werden.
  • Das Kind darf das sechste Lebensjahr nicht überschritten haben.
  • Die Betreuungskosten für die Kindergrippe oder den Kindergarten müssen Sie entsprechend nachweisen.
  • Die Kosten für eine Tagesmutter können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese das Kind in deren eigenen Räumen betreut. Eine Betreuung bei Ihnen zu Hause wird nicht steuerlich gefördert.
  • Sofern das Kind zu Hause betreut wird oder das sechste Lebensjahr überschritten hat, ist der Zuschuss nicht abgabe- und steuerfrei, kann aber dennoch gezahlt werden.

Kinderbetreuungszuschuss – Vorteile für den Arbeitnehmer

Klarer Vorteil für den Arbeitnehmer ist, dass Sie die Kosten für die Betreuung Ihres Kindes oder Ihrer Kinder nicht mehr vollständig aus eigener Tasche finanzieren müssen. Durch die Steuer- und Abgabenfreiheit erzielen Sie zusätzlich einen echten finanziellen Vorteil, der Ihre Haushaltskasse entlastet. Mit dem Zuschuss Ihres Arbeitgebers beteiligt sich dieser an den oft hohen Gebühren der Kindertagesstätten. Gleichzeitig gibt er Ihnen das Gefühl, im Unternehmen gebraucht zu werden.

Kinderbetreuungszuschuss – Vorteile für den für Arbeitgeber

Auch als Arbeitgeber profitieren Sie vom Kinderbetreuungszuschuss. Sie haben hiermit die Gelegenheit, gute MitarbeiterInnen entsprechend zu honorieren und ihre Wertschätzung auszudrücken. Hieraus ergibt sich häufig eine hohe Motivation für den Arbeitnehmer, dem Unternehmen einen Teil der Leistung zurückzuzahlen. Mit dem Zuschuss können Ihre MitarbeiterInnen einen hochwertigen Betreuungsplatz finanzieren, wo sich das Kind gut aufgehoben fühlt. Die Eltern machen sich dann weniger Gedanken und können sich ganz auf die Arbeit konzentrieren.

Für Sie als Unternehmer bedeutet der Zuschuss einen nur geringen organisatorischen Aufwand. Zusätzliche Kosten müssen nicht befürchtet werden, denn wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, müssen weder Steuern noch Abgaben geleistet werden.

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