Schluss mit Abzocke durch Abofallen – So funktioniert der neue Button

Der neue Button gegen Abzocke durch Abofallen ist seit 1. August Gesetz. Wie er funktioniert, erklären wir in diesem Beitrag.

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Jetzt ist Schluss mit Abzocke durch Abofallen. / © cirquedesprit – stock.adobe.com

Im Internet versuchen einige Unternehmen den ahnungslosen Konsumenten mit vermeintlich kostenfreien Angeboten in eine Abofalle zu locken. Mit einem neuen Gesetz versucht die Bundesregierung dieser Problematik entgegenzuwirken. Doch sind die Verbraucher damit vor dieser Art der Abzocke wirklich besser geschützt?

Die Problematik

Grundsätzlich sind Unternehmen dazu verpflichtet, den Kunden über einmalige und regelmäßige Kosten ihrer Angebote zu informieren. Allerdings sprach bisher nichts dagegen, diese Information in einer kleingeschriebenen Fußnote oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verstecken. Ein Großteil der Internetnutzer bestätigt die AGB ohne diese gelesen zu haben, klickt auf den abschließenden Button und schon schnappt die Abofalle zu.

Ein Abo mit wenigen Klicks

Vor allem Angebote, die es auf vielen anderen Webseiten kostenlos gibt, werden von den Betreibern zur Abzocke genutzt. Hierzu zählen unter anderem Kochrezepte oder gratis SMS-Versand. Der Besucher erwartet nicht, dass er für diese Art von Angeboten Geld bezahlen soll. So wird beispielsweise bei einem Routenplaner ganz beiläufig neben der eigenen Adresse als Startpunkt auch nach dem Namen gefragt. Die Route wird dabei wie erwartet berechnet. Einige Wochen später befindet sich plötzlich eine Rechnung im Briefkasten: Beträge, die manchmal bis in den dreistelligen Euro-Bereich gehen, werden dann als Jahresgebühr für das „Routenplaner-Servicepaket“ (oder einem ähnlich klingendem Produkt- oder Servicenamen) in Rechnung gestellt. Fragt der Rechnungsempfänger telefonisch nach, wird er meist eingeschüchtert und zahlt.

Ein neues Gesetz muss her

Das dachte sich auch die Bundesregierung und hat daher zum 1. August 2012 ein neues Gesetz erlassen, um der Abofalle oder Abzocke unseriöser Anbieter einen Riegel vorzuschieben. Demnach müssen die Kosten für Angebote im Rahmen des Bestellvorgangs erwähnt werden. Der abschließende Button benötigt eine klare Beschriftung, wie etwa

  • „Kaufen“,
  • „kostenpflichtig bestellen“
  • oder „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“.

Die Beschriftung „Bestellen“ reicht nicht mehr aus, wenn das Angebot Kosten verursacht. Dies gilt auch dann, wenn die Seite im Ausland betrieben wird, aber kostenpflichtige Produkte, Dienstleistungen oder Apps für den deutschen Markt anbietet. Eine Ausnahme von der neuen Regelung findet sich bei den Auktionsplattformen: Hier ist ein entsprechender Text nicht notwendig, da davon ausgegangen wird, dass der Käufer sich im Klaren darüber ist, dass er die Waren auch bezahlen muss, wenn er ein Gebot dafür abgibt.

Ist der Verbraucher damit besser geschützt?

Ob das neue Gesetz in seiner jetzigen Form die Abzocke wirklich eindämmt, darf bezweifelt werden. Da es keine genaueren Regelungen zu der Textgestaltung gibt, finden sich bereits jetzt erste Seitenbetreiber, welche das neue Gesetz auf die Probe stellen: Der vorgeschriebene Text wurde zwar auf dem Button eingebaut, jedoch in einer sehr kleinen Schriftart, welche auf dem Hintergrund kaum zu erkennen ist (Beispiel: Helles Orange auf dunklem Gelb). Auch wenn die Beweislast beim Seitenbetreiber liegt, sind Verbraucher gut beraten, vor dem Klicken auf einen Bestell-Button, der keine weiteren Beschriftungen enthält, einen Screenshot von der jeweiligen Seite anzufertigen oder diese auszudrucken.

Fazit
Die Button-Lösung ist somit ein Schritt in die richtige Richtung – Um einen noch wirksameren Schutz zu bieten ist sie allerdings noch weiter zu konkretisieren. Insbesondere muss klar definiert werden, wann der Zusatzhinweis auf dem Kauf-Button als klar lesbar gilt.

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