Um das Erbrecht im Ansatz verstehen zu können, muss man die grundlegenden Dinge wissen. Genauer ins Detail braucht man nicht zu gehen, dafür gibt es Fachleute, die einem zur Seite stehen.
Das Erbrecht regelt in erster Linie die Erbfolge, das heißt, es bestimmt, wer erbberechtigt ist, also einen Pflichtanteil zu bekommen hat. Dieses sind leibliche Kinder ebenso wie Eltern, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Diese Personen können also nicht enterbt werden, sondern müssen auf alle Fälle ihren Pflichtanteil bekommen. Ausnahmen gibt es auch hier, die aber weiter unten in den aktuellen Änderungen aufgeführt werden. Der Pflichtteil muss immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entsprechen.
Gesetzlich festgelegte Erbfolge
Bei Erbe ist die Reihenfolge gesetzlich geregelt. An Nummer 1 stehen die Abkömmlinge, also die leiblichen Kinder genauso wie uneheliche Kinder, Adoptivkinder, Enkel, Urenkel etc. Danach folgen die Eltern und deren Abkömmlinge wie Geschwister, Nichten und Neffen usw. Nummer 3 nehmen die Großeltern samt Abkömmlingen ein, also Tanten, Onkel, Cousin und Cousine und dergleichen. Danach folgen Urgroßeltern mit Abkömmlingen wie Großonkel und –tanten, Großcousin und –cousine usw. Zum Schluss alle anderen, die noch in irgendeiner entfernten Weise mit dem Erblasser verwandt sind.
Richtig kompliziert wird es, wenn Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vorhanden sind, die zwar nicht mit dem Erblasser verwandt sind, aber dennoch mit einem Pflichtanteil erbberechtigt sind. Dieser Anteil richtet sich zum einen nach den ehelichen Verhältnissen zur Zeit des Todes. Also war beispielsweise eine Scheidung am Laufen oder wie sah der Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) aus. Zum zweiten muss natürlich auch berücksichtigt werden, ob neben dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner auch noch andere Erbberechtigte, vorhanden sind. Je nachdem richtet sich der Anteil danach. Wenn zum Todeszeitpunkt Pflichterben der Kategorie 1 aus der gesetzlichen Reihenfolge (wie oben beschrieben) vorhanden sind, dann erbt der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner ein Viertel der Erbmasse. Sind Pflichterben der Kategorien 2 und 3 erbberechtigt, bekommt er die Hälfte. Alle anderen werden nicht berücksichtigt. Ist niemand mehr als Erbberechtigter vorhanden und wurde auch kein Testament gemacht, erbt der Staat, der dieses Erbe im Übrigen nicht ausschlagen kann.
Im Jahr 2008 wurde das Erbrecht reformiert. Hier nun die aktuellsten Änderungen:
1. Die Pflege im Alter
Wenn ein alter Mensch von Familienmitgliedern gepflegt wird, dann waren bisher nur die Kinder erbberechtigt. Nun kann aber jedes Familienmitglied, das den alten Menschen pflegt und dabei seinen eigenen Beruf aufgegeben hat, einen Pflegeausgleich bei der Erbverteilung erhalten. Zur besseren Veranschaulichung ein Beispiel: der Bruder eines Erblassers kümmert sich um die Pflege desselben. Er ist dabei in keinem Arbeitsverhältnis, verdient also auch kein Geld. Eine weitere Schwester kümmert sich nicht um die Pflege, sondern überlässt alles dem Bruder. Stirbt der alte Mann nun und hat kein Testament hinterlassen, würde normalerweise die Erbmasse zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Da aber durch die Pflege dem Bruder ein Mehraufwand entstanden ist, wird diese Summe nun zuerst von der Erbmasse abgezogen und anschließend wird die Summe, die übrigbleibt, durch zwei geteilt. Der Bruder hat dadurch also mehr von der Erbmasse bekommen, als die Schwester.
2. Die Schenkung zu Lebzeiten
Viele ältere Menschen wollen durch Schenkungen aus ihrem Vermögen schon zu Lebzeiten dafür sorgen, dass ihr Hab und Gut weitergegeben wird. Dies kann mehrere Gründe haben. Zum einen kann der Erblasser vielleicht die Tochter mehr leiden als den Sohn, was allerdings im Pflichtteil der Erbmasse eine Benachteiligung darstellen würde. Eine weitere Intention zur Schenkung von Vermögen ist die Steuer, die dadurch umgangen werden kann. So oder so wird durch den sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruch geregelt, dass jeder, der berechtigt ist, einen Pflichtteil vom Erbe zu bekommen, hier keinen Nachteil hat. Es wird also davon ausgegangen, dass keine Schenkung durchgeführt und so das Vermögen, das aufgeteilt werden soll, nicht verringert wurde. Jeder Pflichtteilberechtigte hat also die gleichen Anteile am Vermögen zu bekommen.
3. Die gleitende Ausschlusspflicht
Eine Schenkung zu Lebzeiten konnte bisher zehn Jahre lang mit in die Berechnung des Erbes einfließen, sofern es von einem Pflichtteilberechtigten verlangt wurde. Diese Berechnung ist ab sofort gleitend auf zehn Jahre verteilt und nimmt von Jahr zu Jahr um zehn Prozent ab. Wenn also eine Schenkung fünf Jahre nach dem Tod Berücksichtigung in der Erbberechnung finden soll, dann geschieht dies nicht mehr im vollen Umfang, sondern in diesem Falle nur noch zu 50 Prozent. Sind beispielsweise acht Jahre verstrichen, dann werden nur noch 20 Prozent berücksichtigt.
4. Die Stundung
Wer erbt, aber dem Pflichtteilberechtigten noch einen Anteil schuldet, muss diesen in der Regel sofort auszahlen. Ist dies aber aus Härtegründen nicht möglich, kann eine Stundung stattfinden. Wenn also beispielsweise ein Onkel eine Firma erbt, daraus aber noch eine gewisse Summe als Anteil an einen Pflichtberechtigten ausgezahlt werden muss, dies aber nicht möglich ist, ohne die Firma zu verkaufen, tritt die Stundungsregelung in Kraft.
5. Die Verjährung
Familien- und erbrechtliche Ansprüche verjähren normalerweise nach 30 Jahren. Doch hier werden mittlerweile zahlreiche Ausnahmen gemacht. Diese Ausnahmen sind so komplex, dass eine Aufzählung hier nicht möglich ist. Bei Fragen zu solchen Punkten, wie auch zum gesamten Erbrecht, sollte ein Notar oder eine entsprechende Beratungsstelle aufgesucht werden. Aber zurück zur Verjährung: Ausnahmen also werden gemacht, diese verjähren dann bereits nach drei Jahren. Nur wo die Rechtsverhältnisse in der Praxis keine Schwierigkeiten bereiten, bleibt eine längere Verjährungsfrist bestehen.
6. Pflichtteil entziehen
Pflichtteilberechtigt sind Kinder, Eltern, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Enterbt können diese zwar werden, der Pflichtanteil steht ihnen dennoch zu. Ausnahmen sind, wenn dem Erblasser mit Mord gedroht wird oder eine Misshandlung vorliegt. Bisher war das nur möglich, wenn dies dem Erblasser selbst, dem Ehegatten oder den leiblichen Kindern widerfuhr. Dies wurde nun ausgeweitet auf die Stiefkinder und den Lebenspartner. Ist der Erblasser mit einem Lebenswandel der entsprechenden Person nicht einverstanden, dann konnte dieser bisher auch enterbt werden. Auch diese Regelung fällt nun weg. Die Entziehung des Anteils kann künftig nur noch stattfinden, wenn der Betreffende zu mindestens einem Jahr Haft ohne Bewährung verurteilt wurde oder eine Straftat begangen hat, bei der er schuldunfähig war.
Wer einem gewissen Personenkreis nicht mehr als das wirklich Nötigste, also den Pflichtanteil, der ihm zusteht, vermachen möchte, der sollte zum Notar gehen und ein Testament aufsetzen lassen. Er kann auch alle übrigen Fragen zum Thema Erbrecht beantworten und umfassend informieren.
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