Mietschulden – Was nun?

Miete schon bezahlt?

In einer wirtschaftlichen Ausnahmesituation kann es dazu kommen, dass Mieter in Mietrückstand geraten. Folgende Punkte sollen im folgenden Artikel kurz geklärt werden: Wie verhält man sich am besten, wenn man in Mietrückstand gerät, an wen kann man sich zwecks Hilfe wenden und inwiefern gibt es Verhandlungsspielraum mit dem Vermieter.

Zuerst sollte man Mietschulden vorrangig vor anderen Schulden begleichen, da sie zur Kündigung der Wohnung führen können. Ist dies nicht zeitnah möglich, sollte man sich zunächst mit seinem Vermieter in Verbindung setzten, um zu klären, ob er eine Stundung der Miete zulässt.
Mit Stundung ist eine zeitweise Aussetzung von Zahlungen auf Kulanzbasis gemeint. Sie kann mündlich vereinbart werden, sollte aber für den Nachweis schriftlich fixiert werden. Wenn der Vermieter sich mit einer Stundung einverstanden erklärt, dann kann der gestundete Betrag nicht mehr bei der Berechnung des Mietrückstandes berücksichtigt werden, der den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würde.
Als Stundung kann man auch eine Vereinbarung über die Begleichung der Forderung durch Ratenzahlung bezeichnen.
Wenn der Vermieter nicht mit einer Stundung der Miete einverstanden ist, dann sollte man beim zuständigen Sozialamt Hilfe suchen. Dieses kann im Falle einer drohenden Kündigung wegen Mietrückstandes die Schulden in Form eines Darlehens oder Beihilfe gewähren.

Fristlose Kündigung durch den Vermieter

Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist bei folgenden Voraussetzungen möglich. Einmal muss der Mieter bei zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand sein. Eine zweite Möglichkeit besteht, wenn über einen längeren Zeitraum nur Teilbeträge der Monatsmiete bezahlt wurden und zuletzt wenn der Gesamtbetrag des Mietrückstandes mindestens zwei Monatsmieten beträgt.

Wie kommt es zur Zwangsräumung?

Was passiert, wenn eine fristlose Kündigung vom Vermieter ausgesprochen wurde. Lässt man es darauf ankommen und bleibt in der Wohnung wohnen, dann kann der Vermieter eine Räumungsklage bei Gericht einreichen. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Benachrichtigung über Kündigung und Räumungsklage hat man Zeit die Mietrückstände zu begleichen.
Wenn man den Kündigungsgrund nicht beseitigen kann und zum Räumungstermin die Wohnung noch nicht verlassen hat, kann der Vermieter eine Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher veranlassen. Nur in Härtefällen ist eine Zwangsräumung durch einen Vollstreckungsschutzantrag zu verhindern.

Verjährung von Mietschulden

Bei Mietschulden gibt es eine Verjährungsfrist. Sie dauert drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem diese entstanden sind. Diese gilt aber nur für nicht titulierte Forderungen. Mit titulierten Forderungen sind die gerichtlich bestimmten zu zahlenden Forderungen gemeint. Titulierte Forderungen verjähren erst nach dreißig Jahren.

Für eine ausführliche Beratung empfehlen wir einen Fachanwalt für Mietrecht hinzuzuziehen.

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