Außergewöhnliche Belastungen – So sparen Sie Steuern!

Außergewöhnliche Belastungen – So sparen Sie Steuern!

Alljährlich muss der fleißige Bürger seine Einkommensteuererklärung beim für ihn zuständigen Finanzamt abgeben. Und oftmals wird ihm dabei dann auch noch eine Nachzahlung für das vergangene Steuerjahr errechnet.

Um diese Steuerschulden deutlich minimieren zu können, sollten deshalb alle nur möglichen, außergewöhnlichen Belastungen unbedingt Jahr für Jahr bei einer   Einkommensteuererklärung in Abzug gebracht werden.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen unter anderem:

  • Werbungskosten unterschiedlichster Art
  • Scheidungskosten
  • Bestattungskosten
  • Krankenkosten und dafür notwendige Besuchsfahrten
  • Steuerberatungskosten
  • Handwerkerkosten für Immobilienbesitzern
  • Sonderausgaben für Behinderte
  • Sonstiges – wie z.B. Unterhaltszahlungen

Werbungskosten

Der Bereich Werbungskosten wurde seitens der Regierung sehr umfangreich gestaltet, bietet dem Steuerzahler aber auf diese Weise einige Möglichkeiten, Steuer senkende Belastungen geltend zu machen.

Unter anderem können als Werbungskosten abgesetzt werden

  • ein Pauschalbetrag für Kontoführungskosten
  • das Opfergeld für die Kirche, insofern noch Kirchensteuer abgeführt wird
  • Ausgaben für Arbeitsmittel (u. a. Fortbildungskosten, Fachliteratur, Bewerbungskosten, ein Arbeitszimmer, etc.) und Berufsbekleidung
  • beruflich notwendige Versicherungen (anteilig z.B. die Unfall-, Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung)
  • Prozesskosten am Arbeitsgericht
  • eine doppelte Haushaltsführung.

Spartipp: Eine vereinfachte Alternative stellt jedoch das Einsetzen des geltenden Pauschalbetrages von derzeit 920 Euro in der Einkommensteuererklärung dar. Vor allem ist dieser Weg für den Bürger dann rentabel, wenn der Pauschalbetrag durch sonst erforderliche Belege gar nicht erst nachgewiesen werden könnte bzw. damit erreicht wird.

Scheidungskosten

Im Jahr der Scheidung können innerhalb der Einkommensteuererklärung auch die dabei angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden – u. a. die zugehörigen Rechtsanwaltskosten.

Weiterhin können im Scheidungsfall (bereits ab der Trennungsphase) und im Anschluss alle Unterhaltszahlungen für Ehegatten und Kinder innerhalb der Einkommensteuererklärung Berücksichtigung finden.

Bestattungskosten

Wenngleich eine Bestattung von direkten Familienmitgliedern (Ehepartner, Kind) mit viel Leid und Schmerz einhergeht, sollten doch bei der Einkommensteuererklärung die damit verbundenen, nicht unerheblichen Kosten

  • für den Bestatter
  • für den Blumenschmuck
  • für die Zeitungsannoncen
  • für Krankenhausgebühren
  • für die Grabstätte

unbedingt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Krankenkosten

Sind direkte Familienangehörige (Ehegatte, Kinder) über einen längeren Zeitraum im Krankenhaus, können alle damit in direktem Zusammenhang stehenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese sind zum Beispiel

  • Tagessatzkosten für den Krankenhausaufenthalt
  • dringend erforderliche Besuchsfahrten (hierfür ist ein ärztliches Attest notwendig)
  • Geburtskosten usw.

Aber auch andere Krankenkosten, die für dauerhaft Kranke anfallen, können in der Steuererklärung angerechnet werden – z.B. für ständig benötigte Arzneimittel und Anwendungen, Therapien für Suchtkranke, usw.

Des Weiteren können innerhalb der Steuererklärung auch noch Arzneimittel- und Therapiekosten für Kinder (z.B. auch für den Heilpraktiker), Ausgaben für Kuraufenthalte, Kosten für eine künstliche Befruchtung und einiges mehr geltend gemacht werden.

Spartipp: Ebenfalls im Bereich der Krankenkosten können auch zu leistende Pflegekosten und/oder Pflegeheimkosten für direkte Angehörige als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Steuerberatungskosten

Im teilweise undurchsichtigen Steuerdschungel ist es heute für viele Menschen notwendig, einen anerkannten Steuerberater mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung zu beauftragen. Die dafür erhaltenen Rechnungen können wiederum im drauffolgenden Jahr ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

Handwerkerkosten

Immobilienbesitzer können alljährlich Handwerkerkosten – keine Materialkosten – bis zu einem Betrag von aktuell 6.000 Euro (Stand April 2011) steuerlich geltend machen. Beim Finanzamt einzureichen sind hierbei Rechnungsbelege der jeweiligen Handwerksbetriebe für Renovierungsarbeiten an der Immobilie, zum Beispiel für:

  • Malerarbeiten
  • das Verlegen von neuen Böden
  • die Beschaffung einer neuen Heizanlage
  • den Austausch von Fenster und Türen
  • Dacharbeiten
  • die Modernisierung sanitärer Anlagen
  • Kosten für die Gartengestaltung.

Sonderausgaben für Behinderte

Sind Personen mit mindestens 70 Prozent Behinderung eingestuft, bzw. mit niedrigerem Grad jedoch eingeschränkter Bewegungsfreiheit eingestuft, können wiederum außerordentliche Belastungen bei deren Steuererklärung Berücksichtigung finden.

Hierzu zählen unter anderem

  • Kosten für spezielle Kraftfahrzeuge
  • Kosten für eine behindertengerechte Wohnungsausstattungen
  • die Anschaffung eines zusätzlichen Rollstuhls
  • Kranken- und Therapiekosten
  • sonstige notwendigen Fahrt- und Transportkosten.

Spartipp: Auch für behinderte Personen ermöglicht das Finanzgesetz wieder das Einsetzen eines Pauschalbetrages innerhalb der Einkommensteuererklärung.

1 Kommentar

  1. Hallo und vielen Dank für den interessanten Artikel. Der Artikel hat mir geholfen die Kosten der Bestattung unterm Strich geringer zu halten. Der Verlust ist ja schon tragisch genug, zumal das Sterbegeld vom Staat abgeschafft wurde.

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