Steuererklärung selbst machen – Formulare einfach erklärt

Steuererklärung selber machen
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Die Steuererklärung ist für die Meisten ein Buch mit sieben Siegeln. Sie ist unübersichtlich, schwer zu verstehen und ein Laie weiß eigentlich so gar nicht, was er da alles anzugeben hat. Klar ist, dass man sein(e) Einkommen, egal um was es sich dabei auch handelt, darlegen muss um wiederum verschiedene Dinge absetzen zu können. Aber wie, wo und was man eintragen muss, das bleibt oft im Dunkeln. Prinzipiell hat man drei Möglichkeiten, die Steuererklärung für das Finanzamt zu erstellen. Dabei ist es nicht unerheblich, ob und welche Kosten entstehen.

Steuerberater

Ein Steuerberater ist oft der einzige Ausweg, sich durch den Wust der Unterlagen zu kämpfen. Doch ein Steuerberater kostet meist sehr viel Geld und frisst oft die Rückerstattung, die man vom Finanzamt bekommt, auf.

Lohnsteuerhilfeverein

Eine weitere, weitaus billigere Möglichkeit, sind Lohnsteuerhilfevereine, die einem beim Ausfüllen der Steuererklärung mit Rat und Tat zur Seite stehen. In jeder größeren Stadt gibt es solche Vereine, die leicht über das Internet oder die Telefonbücher zu finden sind. Auch diese kosten etwas, aber um Längen nicht so viel, wie der Steuerberater.

Steuererklärung selbst machen

Wer geizig ist und gar nichts ausgeben will, der wird wohl nicht drum herum kommen, die Steuererklärung selbst auszufüllen. Mittlerweile ist auch bei den Finanzämtern das elektronische Zeitalter eingekehrt. Für die Erklärung werden keine Formulare mehr zugeschickt, es wird praktischerweise alles online abgewickelt. Man muss sich auf www.elster.de lediglich registrieren und kann dann seine Steuererklärung zu Hause am PC machen. Der Vorteil dabei ist, dass man keine Unterlagen mehr einreichen muss. Aber, sollte das Finanzamt eine Prüfung durchführen wollen, müssen diese Unterlagen (Belege, Rechnungen etc.) nachgereicht werden. Also die Angaben immer wahrheitsgemäß machen und die Belege keinesfalls wegwerfen. Sollten sie bei einer eventuellen Prüfung nicht nachgereicht werden können, so können diese Beträge auch nicht berücksichtigt werden.

Durch die Einführung der elektronischen Steuererklärung ist das ganze zwar etwas leichter geworden, aber nicht einfacher. Es gibt immer noch eine Unmenge an Formularen, die für alle möglichen Eventualitäten ausgefüllt werden müssen. Deswegen hier eine Auflistung der Papiere und ihre Bedeutung:

Formulare einfach erklärt

Das wichtigste und am häufigsten benötigte Formular ist der ESt-Vordruck, der für die Einkommensteuer notwendig ist. Dabei gibt es drei unterschiedliche Vordrucke:

  • ESt 1A – dies ist das allgemeine Hauptformular, das in der Regel jeder Arbeitnehmer auszufüllen hat

  • ESt 1V – eine vereinfachte Erklärung inkl. dem Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage

  • ESt 1C – wer beschränkt steuerpflichtig ist (darunter zählen Arbeitnehmer, die zwar in Deutschland Einnahmen haben, aber deren Wohnsitz im Ausland ist) füllt diesen Antrag aus

Zusätzlich zu diesen Hauptvordrucken, gibt es viele unterschiedliche Anlagen, die von diversen Personenkreisen auszufüllen sind. Im Einzelnen sind dies:

  • Anlage N – hier werden Einkünfte eingetragen, die aus einer nichtselbständigen Arbeit resultieren

  • Anlage V – sind Einnahmen aus Vermietungen oder Verpachtungen gemacht worden, werden diese in diesem Formular eingetragen

  • Anlage VL – VL steht für Vermögenswirksame Leistungen, also die Arbeitnehmer-Sparzulage

  • Anlage L – dies sind Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft

  • Anlage R – werden Renten oder andere Altersvorsorgeleistungen eingenommen, ist dieses Formblatt zu benutzen

  • Anlage U – wenn Unterhalt an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner gezahlt wird, wird dies in Anlage U vermerkt

  • Anlage AUS – ist für alle gedacht, die Einkünfte im Ausland erhalten

  • Anlage GSE – hier werden Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Arbeit aufgelistet

  • Anlage AV – wer Altersversorgungsbeträge zahlt, kann dies in dieser Anlage angeben

  • Anlage KAP – dies sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • Anlage FW – wer Wohneigentum hat und dieses gefördert bekommt, benötigt dieses Formular

  • Anlage EÜR – hier kommt die Einnahmenüberschussrechnung für Gewinnermittlung hinein

  • Anlage SO – diese Anlage wird bei Unterhaltsleistungen, privaten Veräußerungen und Abgeordnetenbezügen gebraucht

  • Anlage Kind – für jedes Kind muss hier ein Formular ausgefüllt werden, wenn das Kind Steuervergünstigungen erhält

  • Anlage Unterhalt – werden bedürftige Personen betreut, ist dies eine außergewöhnliche Belastung und kann mit dieser Anlage steuerlich geltend gemacht werden

  • Nichtveranlagungsbescheinigung muss beim Antrag auf eine Nichtveranlagung ausgefüllt werden

Auf den ersten Blick sieht das sehr unübersichtlich aus. Beschäftigt man sich aber mal ein wenig damit, dann wird man merken, dass man vermutlich nur sehr wenige Formulare abzugeben hat. Das Internet bietet aber auch hier sehr viel Infomaterial und Ausfüllhilfen, oft auch sehr verständlich und nicht im Beamtendeutsch erklärt.

Steuerklassen I-VI

  • Steuerklasse I: wer ledig, geschieden, verwitwet (nur wenn die Voraussetzungen zu Steuerklasse III und IV nicht gegeben sind) oder verheiratet, aber dauern getrennt lebt ist, der gehört dieser Steuerklasse an. Auch wer eine eingetragene Lebenspartnerschaft hat,
    zählt als ledig und ist in Steuerklasse I gelistet.

  • Steuerklasse II: der Personenkreis aus Steuerklasse I, wenn ein Haushaltsfreibetrag (nur dann, wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, das Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält) zugeteilt wurde.

  • Steuerklasse III: diese Klasse ist für allein verdienende Verheiratete, oder wenn der Ehegatte in Steuerklasse V eingestuft ist. Außerdem Verwitwete wenn der Gatte im Vorjahr verstorben ist, beide nicht getrennt lebten und ihren Wohnsitz im Inland hatten.

  • Steuerklasse IV: für Verheiratete gedacht, die beide verdienen, nicht getrennt leben und ihren Wohnsitz im Inland haben.

  • Steuerklasse V: hier kommen Verheiratete hinein, wenn ein Ehegatte die Steuerklasse III wählt.

  • Steuerklasse VI: hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber, dann werden die Einkünfte daraus mit Steuerklasse VI besteuert.

Besonderheit Ehegattensplitting

Für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt sind, gibt es noch eine Besonderheit zu berücksichtigen, nämlich das sogenannte Ehegattensplitting. Dies hat den Vorteil, dass die zu versteuernden Einkommen zusammengeworfen werden und daraus der Einkommensteuersatz berechnet wird. Dabei kommt man, wenn beide unterschiedlich verdienen, besser weg, als wenn eine getrennte Berechnung stattfindet. Ist allerdings das zu versteuernde Einkommen bei beiden Ehegatten gleich hoch, dann ergibt sich daraus kein Vorteil. Ein Ehegattensplitting ist also nur dann sinnvoll, wenn ein Ehepartner entscheidend mehr verdient, als der andere. So hat die Gesamtsumme der beiden Einkommen eine niedrigere tarifliche Einkommensteuer, als wenn die Einkommen getrennt berechnet würden.

Steuererstattung berechnen

Kommen wir noch einmal auf die elektronische Steuererklärung zurück, mit der dieser Beitrag begonnen hat. Alle Angaben zu Einkommen, Werbungskosten, Mieteinnahmen, Kinderfreibeträge, Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit usw., werden also in die Formulare eingetragen, die das Online-Programm anbietet. Das Programm prüft nach allen Eingaben die Plausibilität und findet Fehleingaben bzw. Unstimmigkeiten in den Angaben heraus. Diese müssen dann vor Abgabe berichtigt werden. Auch kann man, wenn alle Eingaben gemacht wurden, seine Steuererstattung oder Nachzahlung berechnen lassen. Laut den Finanzämtern werden Steuererklärungen, die auf elektronischem Wege das Amt erreichen, bevorzugt und damit schneller berücksichtigt. Was das Finanzamt allerdings unter schnell versteht, das wissen wir auch nicht, denn trotz der angekündigten „Schnelligkeit“ kann eine Überprüfung dennoch gut mal vier Monate dauern.


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