Die Betriebskosten, die sogenannte „zweite Miete“, können teilweise einen gehörigen Kostenpunkt ausmachen. Mit einem Betriebskostenspiegel kann herausgefunden werden, ob die Kosten zu hoch ausgefallen sind.
Schätzungen des Deutschen Mieterbunds zufolge ist fast die Hälfte der Betriebskostenabrechnungen an einer Stelle fehlerhaft. Es lohnt sich also genau hinzuschauen. Besonders bei sehr deutlich gestiegenen Kostenpunkten, ist eine Nachprüfung sinnvoll. Doch woher soll man wissen, wie hoch eine Abrechnung normalerweise ist? Wer weiß schon, welche Kosten für die Schornsteinreinigung, die Müllbeseitigung oder die Grundsteuer gerade üblich sind? Mit einem Betriebskostenspiegel kann man sich hier Klarheit verschaffen. Darin findet man für die typischen Abrechnungsposten einen Durchschnittswert, den man zum Vergleich heranziehen kann.
Betriebskostenspiegel als Vergleichsgrundlage nutzen
Jedes Jahr erstellt der Mieterbund einen bundesweiten Betriebskostenspiegel, der wiedergibt, wie hoch die Zahlungen für Heizkosten, Warmwasser oder für Hausmeistertätigkeiten monatlich im Durchschnitt liegen. Nimmt man die eigene Abrechnung vor und vergleicht die Werte, lässt sich also schnell ersehen, ob die eigenen Kosten niedriger oder höher liegen. Gibt es besondere Abweichungen, ist zu fragen, woran das liegt.
Betriebskostenspiegel für fast jede Stadt
Auch für die einzelnen Bundesländer und für manche Städte oder Regionen gibt es extra örtliche Betriebskostenspiegel. Damit steht eine noch exaktere Vergleichsbasis bereit. Oft lässt sich das entsprechende Zahlenwerk im Internet ausfindig machen. Wer mit der Suchmaschine nach „Betriebskostenspiegel Hessen“ oder „Betriebskostenspiegel Hamburg“ sucht, wird dabei schnell fündig. Natürlich kann auch eine direkte Nachfrage beim regionalen Mieterbund weiterhelfen.
Welche Posten sind bei Betriebskosten üblich?
Grundlage für die Abrechnung ist grundsätzlich die Vereinbarung, die im Mietvertrag getroffen wurde. Dabei ist in der Betriebskostenverordnung festgelegt, was auf den Mieter umgelegt werden kann, und was nicht. Aufwendungen für die Verwaltung gehören zum Beispiel nicht dazu. Hingegen können folgende Punkte in der Betriebskostenrechnung auftauchen:
– Heizkosten
– Warmwasserbereitung
– Wasser/Abwasser
– Grundsteuer
– Versicherungen wie Sach- oder Haftpflichtversicherung
– Hauswart
– Müllbeseitigung
– Gartenpflege
– Straßenreinigung
– Schornsteinreinigung
– Allgemeinstrom
– Gemeinschaftsantennen oder Kabelfernsehen
– Sonstige Kosten, z.B. für einen Aufzug im Haus
Nachfragen beim Vermieter
Für genau diese Punkte geben die Betriebkostenspiegel an, was jeweils im zurückliegenden Jahr im Durchschnitt pro Monat berechnet wurde. 2007 waren das zum Beispiel im Bundesdurchschnitt 0,20 Euro je Quadratmeter für den Hausmeister und 0,05 Euro für die Straßenreinigung. Wer die Einzeldaten durchgeht und beim Vergleichen eine eklatante Abweichung feststellt, sollte überprüfen, woran das liegt. Auch wenn die Kosten in einem Jahr ungewöhnlich stark angestiegen sind, gibt es Klärungsbedarf.
Hier kann schon die einfache Nachfrage beim Vermieter weiterhelfen. Grundsätzlich besteht für den Mieter auch ein Recht auf Einsicht in die Rechnungsunterlagen. Wenn sich für die Höhe der Aufwendungen keine plausible Erklärung nennen lässt, muss der Mieter diese auch nicht zahlen. Für einen Widerspruch gilt prinzipiell eine Frist von 12 Monaten.
Beratungsangebote in Anspruch nehmen
Zur Beratung und bei grundsätzlichen Nachfragen stehen auch Mietervereine und Verbraucherzentralen zur Verfügung. Wer Mitglied im Deutschen Mieterbund ist, wird gegebenenfalls auch juristisch unterstützt.
Fazit
Um zu klären, ob eine Betriebkostenabrechnung zu hoch veranschlagt wurde, sind Betriebskostenspiegel eine vielversprechende Möglichkeit. So kann man überteuerten Posten auf die Spur kommen und ist vor zu hohen Mietausgaben besser geschützt.
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