Flugverspätung: Bestehen Sie auf eine Entschädigung!

Flugverspätungen sind ärgerlich – besonders, wenn dadurch der Anschlussflieger weg ist. Wir zeigen Ihnen, welche Entschädigungen Sie geltend machen können.

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Wenn Sie aufgrund von Flugverspätung Ihren Anschlussflieger nicht erreichen, bestehen Sie auf Entschädigung! / © Sven Grundmann – stock.adobe.com

Haben Sie für dieses Jahr auch schon Ihren Urlaub gebucht? Dann ist die Vorfreude bestimmt schon jetzt sehr groß. Ärgerlich wird es jedoch, wenn es am Flughafen zu Verzögerungen kommt und Sie womöglich sogar erst am darauffolgenden Tag fliegen können. Da ist die gute Laune erst einmal dahin. Schließlich verlieren Sie dadurch einen ganzen Urlaubstag.

Unter all dem Ärger sollten Sie aber Ihre Rechte, die Ihnen die EU-Fluggastrecheverordnung 261/2004 einräumt, geltend machen. Welche das sind und unter welchen Bedingungen Sie sie geltend machen können, möchte ich Ihnen im Folgenden erklären.

Ausgleichsanspruch bei Flugverspätungen

Ihnen steht grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zu, wenn sich Ihr Flug um mehr als der Stunden verzögert. Voraussetzung hierfür ist, dass keine außergewöhnlichen Umstände die Verspätung verursacht haben und Sie in einem Land der Europäischen Union starten. Gleiches gilt, wenn Sie in einem Mitgliedstaat der EU landen und die Fluggesellschaft ihren Sitz in Europa hat.

Außergewöhnliche Umstände sind:

  • extremes Wetter / Unwetter
  • besondere Sicherheitsrisiken, z.B. Terrorwarnungen
  • Naturkatastrophen
  • Generalstreiks / Fluglotsenstreiks
  • Vogelschlag

Liegt die Ursache für die Flugverspätung nicht in einem der vorgenannten Umstände, steht Ihnen eine Ausgleichszahlung zu. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Flugstrecke und der Wartezeit ab:

FlugstreckeWartezeitEntschädigung
bis 1. 500 Kilometermehr als 2 Stunden250 Euro
über 1.500 innerhalb der EUmehr als 3 Stunden400 Euro
1.500 bis 3.500 Kilometer außerhalb der EUmehr als 3 Stunden400 Euro
über 3.500 Kilometermehr als 4 Stunden600 Euro

Werden die genannten Wartezeiten nicht erreicht oder überschritten, kann die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung um 50 Prozent kürzen.

Tipp: Es spielt keine Rolle, ob Sie eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht haben. Verspätet sich der Flug, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung seitens der Fluggesellschaft.

Entschädigung für einen verpassten Anschlussflug

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Ist der Anschlussflieger weg, können Sie eine Entschädigung verlangen. / © Yakobchuk Olena- stock.adobe.com

Verpassen Sie aufgrund der Verspätung Ihren Anschlussflieger, steht Ihnen nur dann die volle Ausgleichszahlung für beide (oder mehr) Flüge zu, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

❶ Alle Flüge müssen zusammen gebucht werden.

❷ Die Flugverspätung ist der Grund für den verpassten Anschlussflug.

❸ Die Ankunft am Zielflughafen (Urlaubsziel) verzögert sich um mehr als drei Stunden.

Tipp: Die Entschädigung beträgt auch hier maximal 600 Euro.

Haben Sie die Flüge einzeln gebucht, beschränkt ich Ihr Anspruch auf den Flug, der sich verspätet hat. Ihr Anspruch bemisst sich also an der Strecke bis zum Anschlussflughafen. Allerdings gilt auch hier, dass Sie die Ausgleichszahlung nur dann erhalten, wenn sie mehr als drei Stunden zu spät am Anschlussflughafen ankommen und keine außergewöhnlichen Gründe dafür vorgelegen haben.

 Ausgleichszahlung bei der Fluggesellschaft geltend machen

Sind Sie von einer Flugverspätung betroffen, können Sie insbesondere den Flugverspätung-Entschädigungsrechner von AirHelp.de nutzen, um Ihren Anspruch zu ermitteln. Möchten Sie die Entschädigung bei der Fluggesellschaft geltend zu machen, sollten Sie sich die Verspätung und den Grund dafür von der Airline mit Firmenstempel betätigen lassen und sämtliche Quittungen und Belege für entstandene Aufwendungen aufheben. Zusätzlich ist es ratsam, sich die Adressen von Mitreisenden zu notieren. Haben Sie alle Unterlagen zusammen, wenden Sie sich am besten schriftlich an die Fluggesellschaft und setzen eine Zahlungsfrist (etwa 3 Wochen).

Tipp: Weigert sich die Fluggesellschaft, Ihnen eine Ausgleichszahlung auszuzahlen, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. wenden. Diese prüft den Fall und setzt sich dann mit Ihnen und der Airline in Verbindung, um eine Lösung zu finden.

Betreuung und Verpflegung bei Flugverspätung durch die Fluggesellschaft

Unabhängig vom Grund der Verspätung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Ihnen nach einer gewissen Wartezeit bestimmte Betreuungsleistungen und Verpflegungsleistungen zukommen zu lassen. Je nach Flugstrecke beginnt Ihr Anspruch nach zwei, drei oder vier Stunden:

  • 2 Stunden und mehr Verspätung bei Flugstrecken bis 1.500 Kilometer
  • 3 Stunden und Verspätung bei Flugstrecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer
  • 4 Stunden und mehr Verspätung bei Flugstrecken ab 3.500 Kilometer

Warten Sie bereits entsprechend lange auf Ihren Flieger, muss Ihnen die Fluggesellschaft Mahlzeiten und Erfrischungen unentgeltlich und in einem angemessenen Verhältnis zur Wartedauer anbieten. Außerdem haben Sie das Recht auf zwei Telefonate oder den Versand von zwei E-Mails. Verzögert sich der Flug bis zum folgenden Tag, muss die Fluggesellschaft die Kosten für eine Übernachtung im Hotel inklusive Hinfahrt und Rückfahrt zum Flughafen tragen.

Tipp: Kommt die Fluggesellschaft diesen Pflichten nicht nach, können Sie grundsätzlich einen Ersatz der von Ihnen ausgelegten Kosten verlangen. Bewahren Sie dazu alle Belege für Essen und Trinken sowie Hotel und Personenbeförderung auf.

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