Immer mehr Menschen schauen sich nach einer passenden Geldanlage im Ausland um. Der Grund dafür ist schnell gefunden und auch nicht illegal. Es geht den wenigsten Menschen heute darum, Steuern zu hinterziehen oder Geldwäsche zu betreiben. Vielmehr entsteht eine völlig neue, bisher nie gekannte Kapitalflucht. Dies geschieht weil es in Deutschland mittlerweile möglich ist, dass die Ämter und Behörden die Konten des Einzelnen komplett durchleuchten. Nicht mehr einzig und allein die Bankverbindungen können dabei abgefragt werden, vielmehr können auch sämtliche Kapitalbewegungen nachvollzogen werden. Damit kann der Fiskus genauen Einblick nehmen, wie hoch das Vermögen des Einzelnen ist. Genau dies ist den Anlegern ein Dorn im Auge.
Steuerhinterziehung – Wann macht man sich strafbar?
Bei einer Geldanlage im Ausland hingegen haben die deutschen Behörden keinerlei Zugriff. Sie können nur bei einem berechtigten Verdacht auf eine Straftat im Ausland um Amtshilfe bitten. Dabei muss es sich aber um eine Straftat handeln, die auch im Ausland strafbar ist. Als Beispiel sei hier die Steuerhinterziehung genannt. Diese ist in Deutschland durchaus strafbar, während es in der Schweiz kein Steuerhinterziehungsgesetz gibt. Wendet sich also der deutsche Fiskus an die Schweiz, weil er den Verdacht hegt, dass ein Anleger sich der Steuerhinterziehung strafbar macht, so wird die Schweiz ihm die Amtshilfe nicht gewähren. Der Fiskus erhält keinerlei Einblick auf die Konten des deutschen Anlegers.
Kapitalerträge müssen versteuert werden
Nichtsdestotrotz müssen natürlich auch bei einer Geldanlage im Ausland Steuern gezahlt werden. Das heißt, sämtliche Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden müssen auch versteuert werden. Die zu zahlenden Steuern stehen dann dem Heimatland des Anlegers zu. Die Banken behalten die zu entrichtende Kapitalertragssteuer also direkt ein und leiten diese an den deutschen Fiskus weiter. Dabei erfolgt diese Weiterleitung allerdings völlig anonym, es werden keine Namen der Anleger preisgegeben. Somit steht die Geldanlage im Ausland auch hier wieder unter dem Zeichen der absoluten Diskretion.
Die Quellensteuer legal umgehen
Dennoch gilt auch bei Geldanlagen im Ausland einiges zu beachten. So wird seit 2005 eine Quellensteuer erhoben, die sich anhand der Zinseinkünfte errechnet. Diese wird für alle Anleger, die aus der EU stammen und ihr Geld in Belgien, Liechtenstein, Luxemburg, der Schweiz oder Österreich angelegt haben, fällig. Allerdings gibt es Mittel und Wege, diese Quellensteuer auf die einzelnen Kapitalerträge zu umgehen:
Investiert man beispielsweise in Anleihen, die vor dem 01.03.2001 ausgegeben wurden und nach dem 01.03.2003 nicht mehr aufgestockt wurden, so sind die Zinsen hieraus bis zum Jahre 2010 steuerfrei. Ebenfalls entfällt die Quellensteuer bei Zertifikaten ohne Kapitalgarantie.
Bei Fonds gibt es ebenfalls einige Möglichkeiten, die Zahlung der Quellensteuer zu umgehen. Werden maximal 40 Prozent der Einlagen in Anleihen investiert und verbleiben die daraus entstehenden Zinsen in Fonds, werden neu angelegt (man spricht hier auch von einem thesaurierenden Fond), so bleiben auch diese Fonds von der Quellensteuer befreit.
Gleichfalls gilt insbesondere in Liechtenstein und Luxemburg, dass hier die Umwandlung von Aktiendepots in Lebensversicherungen nicht mit der Quellensteuer belegt wird. Deshalb ist diese Umwandlung hierzulande besonders beliebt. Ein Grund für die zunehmend häufiger zu findenden Stiftungen und Vermögensverwaltenden Gesellschaften in diesen Ländern ist ebenfalls der Wegfall der Quellensteuer. Denn diese wird nur für die Zinserträge natürlicher Personen erhoben, nicht aber für Zinserträge, die einer Stiftung oder einer Kapitalgesellschaft zustehen.
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