Geringfügige Entlohnung und kurzfristige Beschäftigung

Nebenjob als Inventurhelfer
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Bei den Minijobs gibt es eine wichtige Unterscheidung, nämlich in geringfügig entlohnte und in kurzfristige Beschäftigung.
Bei ersterer handelt sich um ein regelmäßiges Monatseinkommen, das wie gesagt die 400 Euro im Jahresmittel nicht überschreiten darf.
Ein kurzfristiger Minijob besteht höchstens über zwei Monate oder 50 Arbeitstage, die vertraglich festgelegt werden müssen. Die Regel mit den zwei Monaten gilt, wenn die Beschäftigung mindestens an 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. 50 Arbeitstage werden dementsprechend als Grundlage genommen, wenn an weniger als fünf Tagen gearbeitet wird.

Analog zur geringfügig entlohnten Beschäftigung entfallen bei der kurzfristigen Beschäftigung für den Arbeitnehmer die Sozialabgaben.

Wenn ein zweiter kurzfristiger Minijob innerhalb eines Kalenderjahres angenommen, wird, dann wird der erste kurzfristige Minijob angerechnet, das heißt, wenn die Zeitgrenze überschritten wird, dann wird die zweite Beschäftigung versicherungspflichtig.

Es gibt natürlich auch Bedingungen unter denen ein kurzfristiger Minijob kein solcher mehr ist. Eine ist, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden darf. Dieses gilt auch für die geringfügig entlohnten Minijobs. Im Klartext bedeutet das, dass erstens kein regelmäßiges Einkommen über 400 Euro vorliegen darf, zweitens im Falle einer kurzfristigen Beschäftigung die Zeitgrenzen von zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen nicht überschritten werden dürfen und drittens dürfen die Einnahmen nicht die Existenzgrundlage des Beschäftigten bilden. Als berufsmäßig beschäftigt werden auch Personen betrachtet, die Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen. Diese können also nur geringfügig entlohnten Minijobs versicherungsfrei nachgehen.

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