Manchmal geht es ganz schnell, dass man in ein Schuldenloch fällt. Schon eine Unterschrift kann genug sein. Wenn man als Ehepartner in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, sollte man genau überlegen, welche Dokumente man mit unterschreibt. Auch wenn es im deutschen Recht heißt, dass man prinzipiell nur für seine eigenen Schulden haften muss, so kann man doch unter bestimmten Umständen für Schulden anderer haftbar gemacht werden.
Nämlich indem man für den anderen bürgt. Problematisch wird das Ganze, wenn derjenige, für den man gebürgt hat, nicht mehr zahlungsfähig ist. Dann kommen auf den Bürgen finanzielle Verpflichtungen zu, die zur Verschuldung führen können.
Vorsicht bei Bankbürgschaften
Auch wenn man gerne Freunden behilflich ist, sollte man zweimal überlegen, ob man für jemand anderen eine Bankbürgschaft unterschreibt. Schwierig ist dabei die so genannte selbstschuldnerische Bürgschaft. Dabei kann die Bank auch ohne Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner den Bürgen haftbar machen. Dies kann schon geschehen, bevor die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners festgestellt ist. Besser ist da schon die Ausfallbürgschaft. Hier haftet der Bürge nur, wenn die Bank alles versucht hat, das Geld vom Hauptschuldner zu bekommen. Daneben gibt es noch die Höchstbetragsbürgschaft und die Zeitbürgschaft. Bei ersterer kann der Bürge nur bis zu einem bestimmten Betrag in Anspruch genommen werden. Bei der zweiten wird der Bürge wieder frei, wenn er nicht innerhalb einer festgesetzten Frist durch den Gläubiger in Anspruch genommen wird.
Sollte man also tatsächlich einmal eine Bürgschaft für jemand anderes übernehmen, so sollte man mit dem Kreditinstitut auf eine zeitliche und in der Höhe begrenzte Bürgschaft aushandeln.
Schulden des Ehepartners
Üblicherweise führen Eheleute einen gemeinsamen Haushalt und haften gemeinsam für gegen sie gestellte Verbindlichkeiten, aber nur wenn beide Ehepartner zum Beispiel einen Kreditantrag gemeinsam unterschreiben. Die daraus entstehenden Forderungen müssen in diesem Fall beide Ehepartner tragen, auch wenn der Gläubiger sich aussuchen kann, von wem er ausstehende Zahlungen verlangt.
Bei gemeinsamer Kontoführung haften ebenfalls beide Ehepartner.
Es gibt aber auch Verbindlichkeiten, die gegen den Ehepartner wirksam werden, ohne dass dieser in das Geschäft einwilligen muss. Dafür sind allerdings bestimmte Voraussetzungen nötig. Am besten erklärt sich das an einem Beispiel. Wenn eine Ehefrau einen Kaufvertrag für eine Geschirrspülmaschine abschließt, dann haftet der Ehepartner mit. Wenn erstens, die Ehefrau kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen besitzt, zweitens das Geschäft den gesamten Haushalt betrifft und drittens die Lebensverhältnisse des Ehepaars nicht überschritten werden.
Schulden nach der Scheidung
Eine Scheidung ist für alle Beteiligten eine unangenehme und schwierige Angelegenheit. Dazu können noch finanzielle Schwierigkeiten kommen. Was geschieht zum Beispiel mit noch nicht getilgten Krediten oder Schulden, die gemeinsam oder durch einen Ehepartner gemacht wurden.
Zunächst einmal sollte durch eine richterliche Entscheidung geklärt werden, wer für die Schulden haftet. Für den Gläubiger ist diese Entscheidung jedoch egal, da für ihn die Haftung beider Partner bestehen bleibt.
Um aus einer Bürgschaft heraus zu kommen, kann man mit dem Gläubiger über eine Entlassung aus der Bürgschaft verhandeln. Sollte dies nicht möglich sein, kann man ein Jahr nach der Scheidung einen Antrag auf Ausfallbürgschaft stellen.
Unter bestimmten Umständen kann einem durch ein Gericht die Haftung für fremde Schulden erlassen werden. Dieses richterliche Mäßigungsrecht kann Anwendung finden, wenn die Leistungsfähigkeit des Mitschuldners zur Tilgung der fremden Schuld nicht ausreicht und dieses für den Gläubiger erkennbar ist.
Daneben können Bürgschaften auch sittenwidrig sein. Nämlich wenn ein Bürge finanziell überfordert wird, zum Beispiel weil er beim Abschluss der Bürgschaft kein eigenes Einkommen hat und die Bürgschaft nur aus emotionaler Abhängigkeit übernommen wurde. Als Überforderung wird zu Grunde gelegt, dass selbst aus dem nicht pfändbaren Einkommen des Bürgen nicht einmal die Zinsen der Bürgschaftssumme bezahlt werden können.
Schulden der Kinder
Wenn Kinder Schulden machen, dann haften die Eltern nicht automatisch, sondern nur wenn sie sich vertraglich zur Zahlung verpflichtet haben. Bei Minderjährigen müssen Eltern die Schulden übernehmen, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.
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