Die Hauptvoraussetzung, unter der sich ein Verbraucherinsolvenzverfahren für den Betroffenen lohnen würde, ist die Überschuldung. Mit dem Begriff Überschuldung ist gemeint, dass der Schuldner trotz Zwangsvollstreckung und Pfändung pfändbarer Beträge des Einkommens innerhalb der nächsten sechs Jahre seine Schulden nicht tilgen kann.
Das vereinfachte Insolvenzverfahren findet nur bei natürlichen Personen Anwendung. Dazu gehören Schuldner, die keine selbständige Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, aber auch natürliche Personen, die zwar eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, bei denen die Anzahl der Gläubiger unter 20 Gläubigern liegt und keiner dieser Gläubiger Forderungen aus einem Beschäftigungsverhältnis gegen diesen haben darf.
Ausgeschlossen sind demnach nur selbständig tätige natürliche Personen.
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