Sachzuwendungen motivieren jeden Arbeitnehmer, sind steuerfrei und entlasten das Haushaltsbudget – wenn die zulässige Freigrenze nicht überschritten wird.
Arbeitgeber, die die Leistung ihrer Mitarbeiter zu schätzen wissen, würdigen diese auch. Ein einfaches Danke oder lobende Worte, steigern die Motivation jedes Arbeitnehmers. Aber es geht noch besser!
Mit sogenannten Sachzuwendungen kann Ihnen der Chef seine Wertschätzung bekunden, die er wiederum steuerlich absetzen kann – so ergibt sich eine Win-Win-Situation für beide Parteien und die Haushaltskasse des Arbeitnehmers wird erleichtert.
Was sind Sachzuwendungen?
Bei Sachzuwendungen handelt es sich um Zuwendungen seitens des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Das Wichtigste hierbei: diese Zuwendungen dürfen dem Arbeitnehmer nicht als Geldbetrag zufließen – man spricht deshalb auch von einem geldwerten Vorteil.
Sachzuwendungen steuerlich absetzen
Laut § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) können monatlich bis zu 44 Euro je Abeitnehmer, für Sachzuwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Die Ausgaben zählen zu den Betriebskosten. Für Arbeitnehmer bleiben diese Zuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei.
Sachzuwendungen – 3 Praxisbeispiele
Viele Arbeitgeber wissen gar nicht, welche Sachleistungen Sie ihren Angestellten zukommen lassen können. Meist bleibt es bei dem obligatorischen Blumenstrauß zum Geburtstag, obwohl weit mehr machbar wäre.
1. Dienstauto und Dienstfahrrad
Klimawandel und Umweltschutz haben mit den Fridays for Future Aktionen eine neue Dimension in unserem Land eingenommen. Deshalb ist es seit 2019 auch möglich, statt einem Firmanwagen, ein Dienstfahrrad als Sachbezug geltend zu machen, dies gilt natürlich auch für E-Bikes. Die Fianzierung des Dienstrades (meist Leasing), übernimmt der Arbeitgeber – die Kosten dürfen nicht vom Gehalt / Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden. Ob die Privatnutzung des E-Bikes als steuerfreie Sachzuwendung gilt, hängt von der Höhe der monatlichen Rate ab. Mit dem E-Bike Leasing Rechner können Sie diese ganz schnell ermitteln.
2. Tankgutschein und Jobticket
Statt Tankgutschein ist auch ein Parkgutschein ein beliebtes Gehaltsextra, vor allem dann, wenn am Arbeitsplatz keine kostenfreien Parkplätze zur Verfügung stehen.
Damit Arbeitnehmer, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen nicht benachteiligt sind, kann ein sogenanntes Jobticket gewährt werden. Der Arbeitgeber übernimmt das Monatsticket, muss allerdings darauf achten, dass der Wert die obligatorische Freigrenze von 44 Euro nicht übersteigt, ansonsten muss der Differenzbetrag versteuert werden.
3. Shopping-Gutscheine
Kein Ärger mit dem Finanzamt
Damit das Finanzamt die geleisteten Sachbezüge auch anerkennt, ist es wichtig, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Übergabe genau belegen kann. Im Beispiel eines Gutscheins, wäre es also der Tag, an dem der Arbeitnehmer diesen überreicht bekommt. Wann der Mitarbeiter den Gutschein letztendlich in Anspruch nimmt, ist steuerrechtlich gesehen unrelevant.
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