Mit Sachzuwendungen Steuern sparen

Sachzuwendungen motivieren jeden Arbeitnehmer, sind steuerfrei und entlasten das Haushaltsbudget – wenn die zulässige Freigrenze nicht überschritten wird.

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Sparen Sie mit Sachzuwendungen Steuern. / © Halfpoint – Fotolia.com

Arbeitgeber, die die Leistung ihrer Mitarbeiter zu schätzen wissen, würdigen diese auch. Ein einfaches Danke oder lobende Worte steigern die Motivation jedes Arbeitnehmers. Aber es geht noch besser!

Mit sogenannten Sachzuwendungen kann Ihnen der Chef seine Wertschätzung bekunden, die er wiederum steuerlich absetzen kann – so ergibt sich eine Win-win-Situation für beide Parteien und die Haushaltskasse des Arbeitnehmers wird erleichtert.

Was sind Sachzuwendungen?

Bei Sachzuwendungen handelt es sich um Zuwendungen seitens des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Das Wichtigste hierbei: diese Zuwendungen dürfen dem Arbeitnehmer nicht als Geldbetrag zufließen – man spricht deshalb auch von einem geldwerten Vorteil.

Sachzuwendungen steuerlich absetzen

Laut § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) können monatlich bis zu 44 Euro je Arbeitnehmer, für Sachzuwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Die Ausgaben zählen zu den Betriebskosten. Für Arbeitnehmer bleiben diese Zuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Sachzuwendungen – 3 Praxisbeispiele

Viele Arbeitgeber wissen gar nicht, welche Sachleistungen Sie ihren Angestellten zukommen lassen können. Meist bleibt es bei dem obligatorischen Blumenstrauß zum Geburtstag, obwohl weit mehr machbar wäre.

1. Dienstauto und Dienstfahrrad

Ein Klassiker unter den Sachzuwendungen ist das Dienstauto. Vorwiegend profitieren Außendienstler von dieser Zuwendung, bei der dem Arbeitnehmer das Auto auch zur privaten Nutzung überlassen wird (geldwerter Vorteil). Die Höhe des Sachbezugs richtet sich nach den Regelungen in § 8 Abs. 2 EStG.

Klimawandel und Umweltschutz haben mit den Fridays for Future Aktionen eine neue Dimension in unserem Land eingenommen. Deshalb ist es seit 2019 auch möglich, statt einem Firmenwagen, ein Dienstfahrrad als Sachbezug geltend zu machen, dies gilt natürlich auch für E-Bikes. Die Finanzierung des Dienstrades (überwiegend Leasing), übernimmt der Arbeitgeber – die Kosten dürfen nicht vom Gehalt / Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden. Ob die Privatnutzung des E-Bikes als steuerfreie Sachzuwendung gilt, hängt von der Höhe der monatlichen Rate ab. Mit dem E-Bike Leasing Rechner können Sie diese ganz schnell ermitteln.

2. Tankgutschein und Jobticket

In den seltensten Fällen ist der Arbeitsplatz fußläufig zu erreichen, Arbeitnehmer sind also auf das Auto oder Bus und Bahn angewiesen. Eine beliebte Sachzuwendung wäre hier ein Tankgutschein, der monatlich überreicht wird – angesichts steigender Spritpreise kommt diese Sachleistung sicher gut an. Etwas mehr Aufwand macht es, wenn der Arbeitnehmer seine Tankquittung von maximal 44 Euro / Monat beim Chef einreicht. In diesem Ausnahmefall darf der Betrag auch in bar ausgezahlt werden.

Statt Tankgutschein ist auch ein Parkgutschein ein beliebtes Gehaltsextra, vor allem dann, wenn am Arbeitsplatz keine kostenfreien Parkplätze zur Verfügung stehen.

Damit Arbeitnehmer, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen, nicht benachteiligt sind, kann ein sogenanntes Jobticket gewährt werden. Der Arbeitgeber übernimmt das Monatsticket, muss allerdings darauf achten, dass der Wert die obligatorische Freigrenze von 44 Euro nicht übersteigt, ansonsten muss der Differenzbetrag versteuert werden.

3. Shopping-Gutscheine

Gutscheine, die als Sachzuwendung ausgegeben werden, müssen aber nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg oder Arbeitsplatz stehen. Fast alle im Handel erhältlichen Gutscheine können als Dankeschön weitergegeben werden, oder aber Sie nutzen das Sodexo Programm, das sich extra auf steuerfreie Gutscheine zur Mitarbeitermotivation spezialisiert hat.

Wichtig zu wissen: Die Freigrenze von 44 Euro monatlich darf nicht überschritten werden, ansonsten sind Steuern auf den Gesamtbetrag der Zuwendung fällig.

Kein Ärger mit dem Finanzamt

Damit das Finanzamt die geleisteten Sachbezüge auch anerkennt, ist es wichtig, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Übergabe genau belegen kann. Im Beispiel eines Gutscheins, wäre es also der Tag, an dem der Arbeitnehmer diesen überreicht bekommt. Wann der Mitarbeiter den Gutschein letztendlich in Anspruch nimmt, ist steuerrechtlich gesehen irrelevant.

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