Die Höhe des Taschengeldes richtet sich einmal nach dem Alter des Kindes und zum anderen nach den finanziellen Möglichkeiten der Eltern. Über beides sollten Eltern mit ihren Kindern reden. Ältere Kinder und Jugendliche sind zumeist einsichtiger bei diesem Thema, wenn Eltern die Karten offen auf den Tisch legen.
Die deutschen Jugendämter empfehlen abhängig vom Alter des Kindes folgende Richtwerte:
Unter 6 Jahre | 1,- Euro wöchentlich (maximal) |
6 bis 7 Jahre | 2,- Euro wöchentlich |
8 bis 9 Jahre | 3,- Euro wöchentlich |
10 Jahre | 14,- Euro monatlich |
11 Jahre | 16,- Euro monatlich |
12 Jahre | 20,- Euro monatlich |
13 Jahre | 22,- Euro monatlich |
14 Jahre | 25,- Euro monatlich |
15 Jahre | 30,- Euro monatlich |
16 Jahre* | 35,- Euro monatlich |
17 Jahre* | 45,- Euro monatlich |
18 Jahre* | 70,- Euro monatlich |
* Für Jugendliche, die wirtschaftlich noch voll von den Eltern abhängig sind (z.B. Schüler, arbeitslose Jugendliche)
Im Falle von Auszubildenden und jugendlichen Arbeitslosengeldempfängern, die noch bei den Eltern zu Hause wohnen, empfiehlt sich folgende Regelung. Bei Auszubildenden sollte je ein Drittel der Ausbildungsvergütung auf das Taschengeld, für den Familienhaushalt und fürs Sparen bzw. notwendige Anschaffungen entfallen. Bei arbeitslosen Jugendlichen sollte ein Taschengeld vereinbart werden, der Rest entfällt auf den gemeinsamen Haushalt.
Taschengeldparagraph
Übrigens, ein Recht auf Taschengeld haben Kinder und Jugendliche nicht. Es gibt zwar den so genannten Taschengeldparagraphen (BGB § 110), dieser regelt allerdings nur die bedingte Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen über sieben Jahre. Normalerweise können Kinder bzw. Jugendliche im Alter von sieben bis achtzehn ohne die Einstimmung ihrer Eltern keine Geschäfte tätigen. Wenn ein Kauf aber vom Taschengeld gemacht wird, dann muss dank des Taschengeld-Paragraphen keine Einwilligung der Eltern vorliegen. Grund: Taschengeld steht prinzipiell zur freien Verfügung.
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