Erbschaftssteuertipp – Betriebliches Vermögen vererben

Seit 1.1.2009 und 1.1.2010 gibt es eine neue Gesetzeslage bei der Erbschaftssteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt das Erbvermögen von Betrieben steuerfrei.

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Unser Erbschaftssteuertipp: Vererben Sie ein betriebliches Vermögen. / © Stockfotos-MG – stock.adobe.com

Lange wurde darum gerungen, am Ende zeigten sich die Initiatoren der Erbschaftssteuerreform zufrieden. Mit den neuen Regelungen, die seit Anfang 2009 in Kraft sind, können insbesondere kleine und mittelständische Unternehmer betriebliches Vermögen ohne Steuerabzüge vererben. Vorausgesetzt ist dabei, dass der Betrieb vom Erben in kontinuierlicher Weise fortgeführt wird. Das kann bis zu vollständiger Steuerfreiheit führen. Zum 1.1.2010 hat dann nochmals eine Präzisierung der Regelungen stattgefunden. Entscheidend für die Höhe der Erbschaftssteuer ist, wie lange ein Fortbetrieb des jeweiligen Unternehmens gewährleistet wird. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

  • 7 Jahre Fortbetrieb des Unternehmens: völliger Erlass der Erbschaftssteuer zu 100 Prozent
  • 5 Jahre Weiterbetrieb: Steuer-Erlass zu 85 Prozent möglich

Eine zusätzliche Vorgabe betrifft die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb. Ob die Steuervergünstigung wirksam wird, ist jeweils abhängig vom Erhalt der Arbeitsplätze in verbindlich vorgegebenen Rahmen. Damit soll auch verhindert werden, dass jemand die Steuervorteile in Anspruch nimmt und kurze Zeit später den Betrieb dicht macht.

Woran ist der Steuererlass gebunden?

Bei Variante 1 mit vollem Steuererlass dürfen während der 7 Jahre im Gesamtdurchschnitt keine Arbeitsplätze abgebaut werden. Bei Variante 2 kann die Beschäftigungsquote innerhalb der fünf Jahre um bis zu 20 Prozent absinken. Die Vergleichswerte werden jeweils auf die Lohnsumme berechnet. Unterschreitet ein Betrieb die vorgeschriebene Prozentzahl, können Nachzahlungen auf die Erbschaftssteuer fällig werden. Besonders dieser Punkt hat auch manche Kritik an den Gesetzesnovellierungen hervorgerufen.

Freie Wahl bei der betrieblichen Erbschaftssteuer

Unternehmensnachfolger müssen sich bei Antritt des Erbes festlegen, für welche Art der Besteuerung sie sich entscheiden. Sie können also für die 5-Jahres-Regelung wie für die 7-Jahres-Regelung optieren. Eine nachträgliche Änderung ist später nicht mehr möglich. Somit sind schon frühzeitig direkt beim Erbeintritt sehr weitreichende Entscheidungen zu treffen. Neben der genannten Wahlfreiheit gibt es dabei, zahlreiche weitere Einzelregelungen zu beachten. Eine fachliche Beratung wird daher sicher immer sinnvoll sein. Betriebsvermögen, das unter 150.000 Euro liegt, bleibt prinzipiell steuerfrei. Beträge, die darüber liegen, werden bei der 5-jährigen Behaltsfrist nach einem festgelegten Abschmelzmodell stufenweise berücksichtigt. Eine knappe Übersicht zu den teilweise diffizilen Regelungen können Sie zum Beispiel auf www.steuertipps.de nachlesen, oder etwas ausführlicher mit weiteren Informationen auf www.finanztip.de.

Für wen gilt der Verschonungsabschlag?

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen zur Lohnsumme für Unternehmen, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Kleinere Betriebe können den „Verschonungsabschlag“ also auch bei wechselnder Angestellten- und Beschäftigtenzahl in Anspruch nehmen. Von den Bestimmungen profitieren damit nicht zuletzt auch Landwirte und mittelgroße Landwirtschaftsbetriebe.

Insbesondere Familienbetriebe, in denen eine Unternehmensnachfolge über Generationen hinweg stattfindet, sollen durch die Gesetzesfassung unterstützt werden.

Fazit

Mit der Erbschaftssteuerreform 2009 und dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz von 2010 haben sich zahlreiche Neuregelungen ergeben, die für das Erbe von betrieblichem Vermögen nachhaltige Auswirkungen haben. Hauptsächlich die Entscheidung für die 5-Jahres oder 7-Jahres-Behaltensregelung macht eine sorgfältige Abwägung erforderlich.

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