Hartz 4 bei Erbe: Berücksichtigung bei der Leistungsberechnung

Was passiert, wenn man als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II etwas erbt? Wir haben uns für Sie schlau gemacht und erklären Ihnen die Rechtslage.

hartz 4 bei erbe
Gold lieber von einem Experten bewerten lassen – © Maurice Tricatelle /stock.adobe.com

Leistungen nach dem SGB II sollen der Sicherstellung des Existenzminimums dienen. Daher haben nur Personen darauf Anspruch, die Ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig durch Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen bestreiten können. Was aber passiert, wenn plötzlich jemand stirbt und ein Leistungsempfänger zum Erben wird? Darum soll es im folgenden Beitrag gehen.

Berücksichtigung Erbe

Bei der Berücksichtigung einer Erbschaft spielt der Zeitpunkt des Zuflusses eine Rolle:

Erbe mindert Leistungsanspruch

Stehen Sie im Leistungsbezug, wird nur der Geldwert auf Ihren Leistungsanspruch angerechnet, der Ihnen tatsächlich zur Verfügung steht. Das bedeutet, dass sämtliche Kosten, die mit der Erbschaft im Zusammenhang stehen, von der Gesamtsumme in Abzug zu bringen sind. Zu diesen Kosten zählen zum Beispiel die Erbschaftssteuer, eventuell bestehende Schulden des Erblassers und Bestattungskosten.

Das Erbe als einmalige Einnahme mindert den Leistungsanspruch im Monat des Zuflusses. Per Gesetz kann die Anrechnung jedoch auch im Folgemonat erfolgen, wenn die Leistungen im Monat des Zuflusses bereits ausgezahlt wurden. Würde bei Anrechnung der einmaligen Einnahme in nur einem Monat der Leistungsbezug komplett entfallen, sieht das Gesetz eine anteilige Aufteilung auf sechs Monate vor. Je nach Höhe des tatsächlich zur Verfügung stehenden Geldbetrages kann dadurch für sechs Monate der komplette Leistungsbezug entfallen.

Hinweis: In Monaten ohne Leistungsanspruch entfallen auch die Sozialabgaben. Sie müssen sich in einem solchen Fall mit der Krankenkasse in Verbindung setzen und die Beiträge selbständig einzahlen. Ansonsten wären Sie nicht krankenversichert.

Sachwerte veräußern

Nicht nur geerbte Geldwerte gelten dabei als Einkommen, sondern auch geerbte Sachwerte. Dazu zählen etwa Briefmarkensammlungen, Münzsammlungen, Schmuck oder Immobilien. Das Jobcenter wird Sie daher auffordern, diese zu veräußern. Die Einnahmen daraus werden wie die geerbten Geldwerte auf den Leistungsbezug angerechnet.

Sollte eine sofortige Veräußerung nicht möglich sein, gewährt das Jobcenter die Leistungen in Form eines Darlehens. Dieses ist in jedem Falle ganz oder anteilig zurückzuzahlen – abhängig von der Höhe der Verkaufserlöse.

Damit Sie bei der Veräußerung keine Verluste machen, sollten Sie sich vorher ganz genau über den Wert informieren. Im Internet wird man meist schnell fündig. Schwierig sieht es jedoch bei der Bewertung von Gold aus. Sie finden zwar im Internet den aktuellen Goldpreis, jedoch sollten Sie die abschließende Bewertung einem Experten wie der Moroder Scheideanstalt überlassen.

Tipp: Haben Sie ein Haus in einer angemessenen Größe geerbt, müssen Sie es nicht veräußern, wenn Sie es selbst bewohnen. In diesem Fall stellt es kein Einkommen dar, sondern geht in das Schonvermögen über.

Erbe besser nicht verheimlichen!

Sollten Sie auf die Idee kommen, dem Jobcenter nichts von dem Erbe zu erzählen, dann werden Sie ganz böse auf die Nase fallen. Das Jobcenter wird nämlich auf jeden Fall davon Kenntnis erlangen – spätestens, wenn es eine Meldung vom zuständigen Finanzamt bekommt.

Die Pflicht zur Mitteilung eines Erbfalles ergibt sich aus § 60 Abs. 1 SGB I. Setzen Sie das zuständige Jobcenter nicht über das Erbe in Kenntnis, begehen Sie gemäß § 63 Abs. 2 SGB II eine Ordnungswidrig, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann

§ 63 SGB II
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
7. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Unter Umständen kann das Verschweigen einer Erbschaft auch zu einer Strafanzeige wegen Betruges gemäß § 263 StGB führen. Diese kann unter Umständen sogar eine Haftstrafe nach sich ziehen.

Erbe ausschlagen?

Manch einer wird sich denken, dass es doch viel unkomplizierter ist, das Erbe einfach auszuschlagen. Das ist auch möglich – aber nicht in jedem Fall ratsam.

Besteht das Erbe nur aus Schulden des Erblassers oder ist der Nachlasswert geringer als die damit verbundenen Kosten, können Sie das Erbe ohne Konsequenzen ausschlagen.

Hinweis: Alles, was Sie zum Nachlasswert und den damit verbundenen Kosten wissen müssen, erklärt Ihnen die advocado GmbH sehr ausführlich.

Anders sieht es aus, wenn Sie Geld oder Sachwerte erben, durch die Sie Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten könnten. Schlagen Sie ein solches Erbe aus, führen Sie Ihre Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig selbst herbei. Nach § 34 Abs. 1 SGB II sind Sie zum Ersatz der zu viel geleisteten Zahlungen inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung verpflichtet.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*