Wann haben Sie Anspruch auf Kindergeld über 18, trotz Ausbildung, Studium oder auch arbeitssuchend. Wir verraten es Ihnen hier.
Kindergeldanspruch hat jedes Kind von der Geburt, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Antragstellung bei der Familienkasse werden die gesetzlichen Zuwendungen monatlich überwiesen. Gestaffelt ist das Kindergeld nach folgenden Beträgen pro Kind:
- 1. und 2. Kind 184 Euro
- 3. Kind 190 Euro
- für jedes weitere Kind 215 Euro
Die Unterschiede in den Zahlungen lassen sich dadurch erklären, dass sich das Einkommen von Familien in der Regel nicht proportional zu den steigenden Ausgaben durch den Nachwuchs entwickeln. Um diese Mehrkosten zu decken, wurde das Kindergeld für große Familien angehoben.
Die gesetzlichen Regelungen wurden aufgrund des in Deutschland bestehenden Sozialstaates eingeführt. Das Ziel ist, Familien mit Kindern finanziell zu unterstützen, damit diese finanziell nicht schlechter gestellt sind, als Ledige, beziehungsweise Familien ohne Kinder. Ein weiteres Anliegen des Kindergeldes ist die Absicherung der Familie vor möglicher Armut.
Aufgrund dieser Ziele des Kindergeldes, läuft es zwar mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres aus, lässt sich aber verlängern. Diese Möglichkeit richtet sich vor allem an Studenten, Azubis, Praktikanten und ihre Familien.
Anspruch auf Kindergeld nach dem 18. Lebensjahr
Manche Jugendlich beenden die Schule früh und haben mit 18 Jahren bereits eine Ausbildung abgeschlossen und arbeiten, sprich verdienen ihr eigenes Geld. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Kindergeldes, da sich die jungen Erwachsenen selbst finanzieren können.
Kindergeld bei Erst-Ausbildung und Erst-Studium
Anders sieht es bei denjenigen aus, die sich erst eine Grundlage für das eigene Leben schaffen müssen. Wenn Sie gerade eine Ausbildung machen oder Praktika absolvieren, als Vorbereitung auf Ihre spätere berufliche Karriere, so ist ein Antrag auf Fortzahlung des Kindergeldes möglich. Gleiches gilt, wenn Sie ein Erststudium absolvieren.
Durch Veränderungen der Gesetze zum Kindergeld über 18, ist das Einkommen der Eltern für die Fortzahlung des Kindergeldes unerheblich. Auch darf der Auszubildende / Student einen Nebenjob haben. Der Verdienst spielt auch hier keine Rolle. Wichtig ist nur, dass es sich um eine Erstausbildung, bzw. ein Erststudium handeln muss. Sind diese absolviert, geht man davon aus, dass der junge Erwachsene eine Arbeit hat und für sich selbst sorgen kann, also keine weitere Kindergeldfortzahlung benötigt.
Kindergeld bei zweiter Ausbildung oder Zweitstudium
Es kann immer dazu kommen, dass an das Bachelorstudium ein Maserstudium angeschlossen wird. Oder auf die Ausbildung erfolgt eine weitere, da man im ersten Job keinen Fuß fassen kann. Auch hier hilft die Familienkasse. Ausgenommen sind aber jene Auszubildende / Studenten, die dann mehr als 20 Stunden die Woche in einer Nebentätig beschäftigt sind.
Kindergeld über 18 auch ohne Ausbildung oder Studium
Kindergeld über 18 können Sie auch beantragen, wenn weder Ausbildung noch Studium vorliegen. Entscheiden Sie sich für ein freiwilliges soziales Jahr, so werden Kinder und Familien ebenfalls gefördert. Diese Entscheidung kann bis zum 25. Lebensjahr getroffen und darf auch nach einer Ausbildung aufgenommen werden.
Hierunter fallen freiwillige soziale / ökologische Jahre, ebenso wie die Veranstaltung „Jugend in Aktion“ der EU. Auch können internationale Jugendfreiwilligendienste oder entwicklungspolitische Freiwilligendienste aufgenommen werden. Die Bundesagentur für Arbeit stellt hierzu Informationen zur Verfügung. Besuchen Sie einfach die Jobcenter, dort wird man Ihnen weitere Auskünfte erteilen können.
Kindergeld über 18 zeitlich begrenzt
Freiwillige soziale Jahre werden allerdings nicht zeitlich unbeschränkt gefördert. Auch ist eine Grundvoraussetzung für den Erhalt des Kindergeldes über 18, dass der Hauptwohnsitz des Kindes in Deutschland ist. Informieren Sie sich bei der Familienkasse, um finanzielle Sicherheit zu haben.
» Es gilt: Kindergeld wird maximal bis zum 25. Lebensjahr gezahlt.
Ausnahme: Kindergeld für Arbeitsuchende
Eine Ausnahmeregelung tritt bei arbeitslosen jungen Erwachsenen in Kraft. Diese haben auch Anspruch auf eine Fortzahlung des Kindergeldes. Hierzu muss der junge Erwachsene als Arbeitssuchend gemeldet sein. Andernfalls werden keine Leistungen gewährt. Darüber hinaus darf lediglich eine Tätigkeit als 400-Job bestehen. Kindergeld wird in dieser Situation aber nicht bis zum 25. Lebensjahr gezahlt. Der Anspruch Arbeitssuchender besteht nur bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres.
Eigeninitiative ist unerlässlich
Die Familienkasse wird nicht von sich aus tätig und zahlt Ihnen Kindergeld. Bei der Geburt müssen Sie es beantragen und erhalten es 18 Jahre lang. Wenn Sie die Ihnen zustehende Fortzahlung wollen, dann ist diese rechtzeitig, am besten vor Erreichen des Erwachsenenalters, zu beantragen. Entsprechende Nachweise, wie eine Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung sind dabei vorzulegen. Diese Belege werden jedes Jahr benötigt, da die Kasse sichergehen will, dass nur Anspruchsberechtigte Kindergeld erhalten. Sie müssen Ihren Anspruch daher jedes Jahr erneuern. Eine automatische Zahlung, wie in den ersten 18 Lebensjahren, ist nicht vorgesehen.
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