Der Kinderzuschlag – Anspruch, Einkommensgrenze, Berechnung und die wichtigsten Formulare

Kinderzuschlag
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Vorab sei angemerkt, der Kinderzuschlag darf nicht verwechselt werden mit dem Kindergeld! Kindergeld bekommt man für jedes Kind, Pflegekind oder Enkelkind, sofern es in den Haushalt aufgenommen wurde, beispielsweise wenn die Eltern verstorben sind. Die Kinder müssen dabei in Deutschland, der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum leben. Die Eltern – im Übrigen haben sie Anspruch auf das Kindergeld und nicht die Kinder – müssen ebenfalls in Deutschland wohnen oder zumindest einkommensteuerpflichtig sein. Kindergeld erhält man für das erste und zweite Kind in Höhe von 164 Euro, für das dritte Kind bekommt man 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind sind es monatlich 195 Euro. Das Kindergeld ist unabhängig von den finanziellen Einkünften der Eltern.

Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Nun zum Kinderzuschlag. Er ist für Familien gedacht die durch ihr Einkommen zu wenig Geld zur Verfügung haben, um damit die gesamte Familie, also auch die Kinder, über die Runden zu bringen. Dabei müssen einige Punkte berücksichtigt werden. Denn nicht jeder kann Kinderzuschlag beantragen. Die wichtigsten Voraussetzungen sind, dass die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das sie unverheiratet sind und noch im elterlichen Haushalt leben. Darüber hinaus müssen die Kinder Anspruch auf Kindergeld haben und  die Mindest- und Höchsteinkommensgrenzen müssen eingehalten werden. Es darf weder Arbeitslosengeld II (Hartz IV), noch Sozialgeld bezogen werden.

Kinderzuschlag – Wie hoch ist die Einkommensgrenze?

Die Mindest- und Höchsteinkommensgrenzen sind dabei sehr wichtig. Hierbei ist zu beachten, dass die Mindesteinkommensgrenze für Paare 900 Euro und für Alleinerziehende 600 Euro beträgt. Diese Grenzen müssen also erreicht werden, um einen Anspruch auf Kinderzuschlag zu erhalten. Die Höchstgrenze kann dagegen nicht pauschal festgelegt werden, denn sie setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. So ist es wichtig, welcher elterliche Bedarf nach der Arbeitslosengeld II – Regelung besteht. Außerdem wird der prozentuale Anteil der Wohnkosten (Bemessungsgrenze) berücksichtigt.

Da auch ein vorhandenes Vermögen oder Einkommen des Kindes, beispielsweise durch eine Ausbildungsvergütung, mit berücksichtigt wird, kann sich der Kinderzuschlag verringern. Allerdings muss der Kinderzuschlag zusammen mit dem Einkommen der Eltern, dem Kindergeld und eventuell weiteren Einkommen aus selbst- oder nichtselbstständiger Tätigkeit ausreichen, damit die Familie ihre Existenz sichern kann. Es darf also kein Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen werden. Zusätzliche höhere Ausgaben, die beispielsweise Eltern mit behinderten Kindern oder Alleinerziehende haben und somit auch weniger  Einnahmen bedeutet, werden gesondert berechnet.

Kinderzuschlag Berechnung

Aus all diesen Faktoren wird schließlich von der Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit der Kinderzuschlag errechnet, der für das jeweilige Kind ausgezahlt werden kann. Dabei liegt die obere Grenze bei 140 Euro pro Kind. Die Zahlung des Kinderzuschlags ist übrigens nicht zeitlich begrenzt, also wird nicht nur ein Jahr oder zwei Jahre gezahlt. Sofern sich die oben genannten Bedingungen nicht ändern, wird der Zuschlag bis zum 25. Lebensjahr des Kindes weitergezahlt.

Kinderzuschlag – die wichtigsten Formulare

Um in den Genuss des Kinderzuschlages zu kommen, müssen einige Formulare ausgefüllt und bei der Familienkasse eingereicht werden. Diese entscheidet dann über die Höhe des Zuschlages. Ist man damit nicht einverstanden, kann Widerspruch eingelegt werden, bis  hin zum Gang vor das Sozialgericht. Die Formulare, die man für die Antragstellung braucht, gibt es entweder direkt bei der Bundesagentur für Arbeit, oder im Internet unter der Homepage der Agentur. Folgende Formulare müssen dabei vom Antragsteller ausgefüllt und abgegeben werden:

  • Antrag Kinderzuschlag
  • Zusatzblatt für Beschäftigte im öffentlichen Dienst
  • Zusatzblatt wenn Leistungen nach SGB II beantragt wurden
  • Antrag Kinderzuschlag für ein weiteres Kind
  • Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
  • Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
  • Erklärung des Mieters bzw. Eigentümers über die Unterkunftskosten
  • Erklärung zum Vermögen
  • Ärztliche Bescheinigung zum Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung

Zusatzblätter oder die ärztliche Bescheinigung, müssen natürlich nur Antragsteller ausfüllen, die es betrifft. Weitere Informationen erhält man direkt bei der Bundesagentur für Arbeit oder beim Familienministerium. Hier kann auch detailliert berechnet werden, ob das Einkommen auch wirklich zwischen Mindest- und Höchsteinkommensgrenze liegt und man somit überhaupt einen Anspruch auf Kinderzuschlag hat und wie hoch dieser im Endeffekt ausfällt.

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