Hartz IV Erstausstattung für Baby und Wohnung

In einigen Fällen können Hartz IV Bezieher staatliche Unterstützung bei der Erstausstattung an Bekleidung und bei der Wohnungseinrichtung erhalten. Lesen Sie hier, wann dass der Fall ist und welche gesetzlichen Vorgaben dafür bestehen.

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Hartz IV-Bezieher können eine staatliche Unterstützung für die Erstaussattung Ihres Babys beantragen. / © cirquedesprit – stock.adobe.com

Über den normalen Regelsatz hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Finanzmittel als Hartz IV Empfänger erhalten. Für sogenannte “einmalige Bedarfe“ kommen noch Extra-Zahlungen hinzu. Das gilt beispielsweise, wenn für die Wohnungseinrichtung noch wichtige Dinge fehlen. Für Möbel und andere Haushaltsgeräte gibt es Extra-Geld. Auch für die Erstausstattung bei der Kleidung können Zuschüsse bewilligt werden. Während einer Schwangerschaft werden zum Beispiel die Kosten für die Umstandskleidung übernommen. Generell wird auch die Erstausstattung für das Baby unterstützt. Neben der Babykleidung werden dabei gegebenenfalls auch die Ausgaben etwa für das Kinderbett oder einen Kinderwagen erstattet. Im Folgenden finden Sie nähere Details zu den möglichen Leistungen.

Erstausstattung für die Wohnung

Sofern die Aufwendungen nicht selbst erbracht werden können, unterstützt der Staat bei der Wohnungseinrichtung. Dazu zählen Möbel, Haushaltsgeräte und zum Beispiel auch eine Waschmaschine. Nicht eigens unterstützt wird die Anschaffung eines Fernsehers. Dieser ist aus dem normalen Regelsatz zu bezahlen.

Die Erstausstattung wird dann finanziell unterstützt, wenn vorher keine eigene Einrichtung vorhanden war. Wenn etwa der Auszug aus dem Elternhaus ansteht und erstmals eine Wohnung eingerichtet werden muss. Die Unterstützung kann ebenso gewährt werden bei Scheidung oder Trennung, wenn einer der beiden Partner aus der bisher gemeinsam genutzten Wohnung auszieht. Bei einem Zuzug aus dem Ausland, zum Beispiel für Aussiedler, kann gleichermaßen eine Beihilfe beantragt werden. Außerdem wird eine Beihilfe gewährt, wenn durch besondere Umstände die bisherige Einrichtung verloren ging. Wurden Möbel etwa bei einem Wohnungsbrand zerstört oder durch Hochwasser beschädigt, kann ebenfalls ein einmaliger Bedarf zuerkannt werden. Daneben gibt es auch noch einige weitere Fälle, in denen eine Erstausstattung übernommen wird (z.B. bei Diebstahl, wenn keine Versicherung für den Schaden aufkommt).

Erstausstattung für Baby und Schwangerschaft

Wenn Nachwuchs unterwegs ist, stehen in der Regel Mehrausgaben für einen Haushalt an, die ebenfalls als einmalige Bedarfe finanziell unterstützt werden. Für eine angemessene Umstandskleidung können daher über den normalen Regelsatz hinaus zusätzliche Zahlungen gewährt werden. Wenn das Kind dann da ist, kommen zahlreiche weitere Mehrkosten auf die junge Familie zu. Wickeltisch/Wickelauflage, eine Kinderwanne, das Babybett sowie ein Kinderwagen werden gefördert. Die Förderung bezieht sich dabei auf die Ausstattung für das erste Kind. Wenn bei weiteren Geburten die bereits vorhandene Einrichtung verwendet werden kann, besteht entsprechend kein extra Bedarf zur Erstausstattung. Wird das Kleine größer und braucht einen Hochstuhl für den Tisch, besteht wiederum ein Anspruch auf Zusatzunterstützung. Für den Erhalt der Leistungen ist jeweils ein Antrag bei der zuständigen Stelle einzureichen (siehe unten).

Die gesetzlichen Bestimmungen für die Unterstützung

Generell gelten die Unterstützungen als einmalige Zahlungen, die nur in besonderen Fällen mehrfach bezogen werden können. Eine Antragsstellung ist dabei oft auch für Nicht-Hartz-IV-Empfänger möglich, sofern die erforderlichen Finanzmittel nicht anderweitig aufzubringen sind. Der grundlegende Abschnitt im Gesetz ist § 31 Abs. 1 SGB XII, den Sie hier im Originaltext nachlesen können: Erstausstattungen gemäß Sozialgesetzbuch (SGB). Neben Finanzmitteln kann die Unterstützung eventuell auch über Sachleistungen u.ä. geleistet werden. Die Durchführung ist im Einzelnen nicht einheitlich geregelt und kann von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune unterschiedlich ausgestaltet sein. Hier gilt es, sich vor Ort beim jeweiligen Leistungsträger zu erkundigen. Adressen und Ansprechpartner bei den Sozialämtern oder der Arbeitsagentur können Sie zum Beispiel hier ermitteln: Partner vor Ort (Agentur für Arbeit). Dort sind gegebenenfalls auch Formulare oder anderweitige Hilfen bei der Antragsstellung nachzufragen.

Klassenfahrten und Erstausstattung Kleidung

Es gibt noch weitere einmalige Bedarfe, für die zusätzlich zum Regelsatz eine Beihilfe beantragt werden kann. Wenn Kinder an einer mehrtägigen Klassenfahrt teilnehmen, die von der Schule durchgeführt wird, ist gemäß § 31 Abs. 1 SGB XII (s.o.) ebenfalls eine Kostenübernahme möglich: Wenn es also beispielsweise ins Schullandheim oder auf eine Abschlussfahrt geht.

In besonderen Situationen kann eine Erstausstattung bei der Kleidung bezuschusst werden, wenn das etwa nach einem Wohnungsbrand oder einem Hochwasser nötig werden sollte. Auch hier gilt, dass die Kosten dann übernommen werden, wenn keine Versicherung einspringt.

Fazit
Am Notwendigsten in der Wohnungseinrichtung, bei der Kleidung, bei der Erstausstattung für das neugeborene Kind, soll es Niemanden fehlen. Deshalb lässt sich hier, auch über den Regelsatz von Hartz IV hinaus, eine separate Unterstützung beantragen.

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