Nacherfüllung

Das Einmaleins der Kaufverträge

Wenn tatsächlich ein Sachmangel bei einer Ware vorliegt, dann tritt die so genannte Nacherfüllung vorrangig vor der Gewährleistung in Kraft, d.h. die Beseitigung des Mangels. Diese kann zum einen durch den Austausch der Ware geschehen oder zum anderen durch die  Reparatur des Mangels. Die Entscheidung darüber, wie die  Nacherfüllung durchgeführt wird, liegt beim Verkäufer.

Wenn eine Nacherfüllung nicht möglich ist, dann bleibt dem Käufer nur noch das Recht auf Rücktritt, eine Kaufpreisminderung oder Schadenersatz.

 

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