P-Konto – Pfändungsschutz für Ihr Girokonto

Wenn eine Pfändung ansteht, kann ein P-Konto eine wichtige Hilfe sein, um das persönliche Existenzminimum zu sichern. Es ermöglicht, bis zu einem bestimmten Grundbetrag weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen.

Seit Juli 2010 kann sich jeder Schuldner, der von einer Pfändung bedroht ist, ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto einrichten, kurz P-Konto. Bis zu einem Basisbetrag von 985,15 Euro sind darauf die persönlichen Finanzen vor fremdem Zugriff gesichert. Dadurch soll die Existenzsicherung der Betroffenen gewährleistet werden, die über das Konto weiterhin wichtige Zahlungen per Überweisung regeln können. Der Fixbetrag von 985,15 Euro gilt monatlich. Wird die Summe in dieser Zeit nicht vollständig verbraucht, erhöht sich die Pfändungsgrenze im Folgemonat. Prinzipiell kann jedes beliebige Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden. Dabei ist jede Person nur zum Führen genau eines Pfändungsschutzkontos berechtigt. Auch ein bereits gepfändetes Konto kann rückwirkend in ein P-Konto umgewandelt werden.

Pfändungsschutz für 985,15 Euro monatlich (oder mehr)

Der Pfändungsschutz von 985,15 Euro gilt für Alleinstehende. Bei Familien wird der Betrag entsprechend nach oben angepasst, wenn die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden. Bei Unterhaltsleistungen an eine weitere Person wird der Basissatz um 370,76 Euro auf dann 1355,91 Euro angehoben. Für jede weitere Person kommen 206,56 Euro hinzu. Ab einer Unterhaltsleistung für fünf und mehr Personen liegt der Pfändungsschutz dann einheitlich bei 2182,15 Euro monatlich. Über die Geldsumme auf dem P-Konto kann der Schuldner frei verfügen, etwa um die Miete zu bezahlen und andere Lebensführungskosten zu begleichen. Grundsätzlich sieht die gesetzliche Neuregelung vor, dass für die Einrichtung eines P-Kontos keine Gebühren erhoben werden dürfen. Die Umsetzung befindet sich allerdings noch in der Anfangsphase. Welche laufenden Gebühren dann im Einzelfall erhoben werden, kann von Bank zu Bank unterschiedlich sein.

Was ist bei der Einrichtung eines P-Kontos zu beachten?

Ein wichtiges Ziel für die Einführung des Pfändungsschutzkontos war es zu vermeiden, dass Schuldner durch einen Pfändungsbeschluss noch tiefer in eine Schuldenspirale hineingeraten. Wird durch eine Kontopfändung das Girokonto blockiert, über das Daueraufträge für Strom, Miete oder Ratenkreditzahlungen abgewickelt wurden, kann man nämlich schnell in die Bredouille kommen. Zusatzkosten für Mahngebühren können entstehen, erhöhte Nachzahlungen notwendig werden und überhaupt die Abwicklung von Zahlungen etwa über teure Bareinzahlungen am Bankschalter belasten die finanzielle Situation dann zusätzlich. Durch das P-Konto soll die weitere Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglicht werden. In jedem Falle bietet es sich an, als Pfändungsschutzkonto das Girokonto zu wählen, über die schon bislang die regelmäßigen Daueranweisungen ausgeführt werden. Wenn es allerdings bereits abzusehen ist, dass es eine länger andauernde Angelegenheit wird, bis die Schulden zurückgezahlt sind und der Pfändungsbeschluss wieder aufgehoben wird, kann es durchaus Sinn machen, zuerst zu prüfen, wie die Kontogebühren beim jeweiligen Geldinstitut sind, und eventuell eine andere Bank zu suchen. Überteuerte Kosten und Gebühren muss man auch als Schuldner nicht hinnehmen.

 

Girokonto in ein P-Konto umwandeln

Das Verfahren ist dann so, dass zunächst ein normales Girokonto eröffnet werden muss, das anschließend in ein P-Konto umgewandelt wird. Da es bei einer bereits vorliegenden Pfändung eventuell schwieriger wird, ein neues Konto bei einer Bank einzurichten, kann es sinnvoll sein, sich bereits im Vorfeld einer sich abzeichnenden Kontosperrung um die Eröffnung bei einer Alternativbank zu kümmern. Allerdings ist eher davon abzuraten, dass man ein P-Konto einfach einmal als reine Vorsichtsmaßnahme einrichtet, auch wenn noch keine besondere Gefahr eines Pfändungsbeschlusses droht. Denn jede Eröffnung eines P-Kontos wird automatisch der Schufa mitgeteilt. Ob sich dieser Tatbestand negativ auf die Bewertung etwa der Kreditwürdigkeit von Einzelpersonen auswirkt, kann nicht ausgeschlossen werden. Die Einrichtung eines P-Kontos sollte also genau dann erfolgen, wenn es tatsächlich auch benötigt wird.

Übergangszeit bis 2012

Für eine Übergangsfrist bis 2012 bleiben übrigens die bisherigen Regelungen unverändert in Kraft. Schuldner können sich also entscheiden, auf welche Weise Sie einen Pfändungsschutz erreichen wollen. Das P-Konto bietet den großen Vorteil, dass viele Vorgänge prinzipiell automatisiert ablaufen und damit weniger Zeit- und Bürokratie-Aufwand erfordern. Ab 2012 fallen dann die alten Verfahren (Gang zum Amtsgericht, u.ä.) weg.

Fazit

Das P-Konto dürfte eine wesentliche Erleichterung für Schuldner darstellen, auch bei einem wirksamen Pfändungsbeschluss Zahlungen für ihre Existenzsicherung zu leisten. Wie sich Detailregelungen im Einzelnen bewähren und worauf es besonders zu achten gilt, muss sich allerdings erst noch im Weiteren herauskristallisieren.

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