
Bei Minijobs handelt es sich um Beschäftigungsverhältnisse, die von vornherein nur bis 450 Euro ausgelegt sind. Sie sind eigentlich nicht dafür ausgelegt die Existenz des Arbeitsnehmers zu sichern, sondern stellen einen zusätzlichen Nebenverdienst zum Haupteinkommen dar.
Außerdem ist das Ausüben eines so genannten 450-Euro-Jobs für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Für den Arbeitnehmer heißt das, dass das Einkommen aus dem Minijob, solange es die 450 Euro nicht überschreitet, brutto gleich netto ist. Definitorisch handelt es sich beim Minijob um eine geringfügige Entlohnung einer geringfügigen Beschäftigung.
Für den Arbeitgeber fallen jedoch Abgaben an. So gibt es einen Pflichtbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung. Bei den Beträgen handelt es sich allerdings nur um Pauschalen, so dass bei der Rentenversicherung keine vollwertigen Rentenansprüche entstehen. Wenn man den Minijob neben der Hauptbeschäftigung ausübt, dann fällt es weniger ins Gewicht, dass der Arbeitnehmer versicherungsfrei ist. Für alle, die dem Minijob als einzige Beschäftigung nachgehen, empfiehlt sich die so genannte Aufstockung. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer auf seine Rentenversicherungsfreiheit im Minijob und stockt in Eigenleistung den Beitrag des Arbeitgebers auf. Im Gegenzug wird die Zeit im Minijob als vollwertige Pflichtversicherungszeit in der Rentenversicherung angerechnet.
Für den Arbeitgeber beträgt der Beitragssatz in diesem Falle 15 Prozent und für den Arbeitnehmer beträgt er 4,9 Prozent des Gehalts.
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