Minijob 2013 – Diese aktuellen Änderungen sollten Minijobber kennen

Minijob 2013 – Diese aktuellen Änderungen sollten Minijobber kennen

Der Minijob 2013 bringt für viele Minijobber mehr Geld mit sich. Welche aktuellen Änderungen es noch gibt und worauf Sie zukünftig bei Ihrem Minijob achten müssen, lesen Sie hier.

Viele Arbeitnehmer aus den Dienstleistungsbereichen arbeiten heute nur noch als geringfügig Beschäftigte. Gerade in der Gastronomie und im Hotelgewerbe, im Verkauf und in der Reinigungsbranche werden die Minijobs immer beliebter.

Für diese geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, wenn sie nicht nur kurzfristig ausgeführt werden. Für die Ferienarbeit von Schülern oder Studenten gibt es noch andere Regelungen. Die Entlohnung für diese Minijobs war bis Ende des letzten Jahres auf 400 € begrenzt. In diesen Arbeitsverträgen werden nur wenige Wochenstunden als Arbeitszeit vereinbart. Eine Höchstgrenze für die monatliche Arbeitszeit gibt es jedoch nicht. Für den Minijob 2013 gelten neue Regelungen. Die wichtigste ist die Anhebung der Verdienstgrenze auf 450 €.

Sozialversicherung im Minijob 2013

In fast allen Minijobs werden die Verträge so gestaltet, dass der Arbeitnehmer den Lohn brutto=netto erhält. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber alle Sozialversicherungsbeiträge übernimmt. Für Angestellte, die ihren Arbeitsvertrag bereits vor 2013 geschlossen haben, ändert sich daran nichts. Der Arbeitgeber führt 30 Prozent der Lohnsumme zusätzlich an die Minijobzentrale ab:

  • 15 Prozent Rentenversicherung,
  • 13 Prozent Krankenversicherung
  • 2 Prozent pauschale Lohnsteuer.

Für einen späteren Rentenanspruch wirkt sich diese Regelung aber fast gar nicht aus. Der monatliche Anspruch erhöht sich nur um den geringen Betrag von 0,25 €. Wer möchte, kann den Rentenversicherungsbetrag aufstocken. Dann wird ein Betrag von unter 20 Euro vom Gehalt abgezogen. Auch das wirkt sich sicher nur gering auf den Rentenanspruch auf, aber als nun vollwertige Beitragszahlung kann das dazu beitragen, Wartezeiten schneller zu vervollständigen.

Neue Regelung zur Rentenversicherung

Die neuen gesetzlichen Regelungen für den Minijob 2013 gelten für alle Arbeitsverhältnisse, die als geringfügige Beschäftigung nach dem 01. Januar 2013 begonnen werden. Und sie finden auch Anwendung, wenn bei bereits laufenden Verträgen eine Gehaltserhöhung auf 450 Euro erfolgt. Der Arbeitgeber führt nach wie vor 30 Prozent der Lohnsumme zusätzlich ab. Neu ist aber, dass jeder betroffene Arbeitnehmer den Rentenbetrag auffüllen muss. Die Rechnung sieht einfach aus.

Der neue Verdienst liegt bei 450 Euro, oben drauf zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent an die Rentenversicherung des Minijobbers. Der Rentenbeitragssatz für einen „normalen“ Arbeitnehmer liegt 2013 bei 18,9 Prozent. Der Minijobber muss also 3,9 Prozent seines Einkommens zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Bei 450 € Einkommen sind das 17,55 Euro. Dieser Betrag wird einbehalten, so dass in der Lohntüte für den Minijob 2013 noch 432,45 Euro sind.

Möchte der Minijobber den Rentenbeitrag nicht selbst aufstocken, muss er einen Antrag bei der Personalstelle seines Arbeitgebers stellen. Diese wird den Antrag zu den Unterlagen nehmen. Ausgenommen von der Neuerung sind Rentner, die noch Entgelt aus einem Minijob beziehen.

Lohnsteuer im Minijob

Für die Lohnsteuer gibt es keine Änderungen im Jahr 2013, sie wird pauschal mit 2 Prozent des Einkommens berechnet, wenn der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt. Meistens führt der Arbeitgeber sie ab, er kann sie aber auch auf den Minijobber abwälzen und bei der Lohnzahlung einbehalten. Das ist aber erheblicher Verwaltungsaufwand für ihn, meistens wird darauf verzichtet. Für einige Arbeitnehmer im Minijob ist es günstiger, eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Entsprechend der eingetragenen Lohnsteuerklasse wird dann die Lohnsteuer berechnet und einbehalten. Interessant ist diese Variante, wenn Werbungskosten für den Minijob abgerechnet werden sollen. So kann ein Arbeitnehmer mit einem Haupt- und einem Minijob das Fahrzeug, mit dem er zum Nebenjob kommt, ohne Lohnsteuerkarte nicht geltend machen. Legt er diese vor, werden seine Einkünfte beider Jobs zusammengerechnet, Werbungskosten können für beide Tätigkeiten abgezogen werden.


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Achtung bei mehreren Minijobs

Einige Arbeitnehmer finden keine Festanstellung und versuchen, sich mit mehreren Minijobs über Wasser zu halten. Hier ist jedoch Vorsicht angebracht. Über eine zweite geringfügige Beschäftigung muss man den Arbeitgeber unterrichten. Bei der Berechnung der Sozialversicherung werden beide Arbeitsverhältnisse zusammengezählt. Überschreitet der Angestellte die Verdienstgrenze des Minijobs 2013 von 450 €, dann werden beide Tätigkeiten in voller Höhe sozialversicherungspflichtig! Damit müssen Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung selbst abgeführt werden. Der Arbeitgeber übernimmt keine Pauschalen mehr!

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